Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Eine Organisation25 sieht im VE-VStrR klare Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht, insbesondere bei den Verteidigungsrechten, Verbesserungen, die aus Sicht der Ge- samtwirtschaft zu begrüssen sind.
Eine Teilnehmerin26 findet, der VE-VStrR habe in mehreren Punkten einen konservativen An- strich, der den Wunsch zum Ausdruck bringt, nicht ein System umzukrempeln, das die Bun- desbehörden im Grunde als zufriedenstellend ansehen. Demgegenüber befürwortet eine Par- tei27 den Umstand, dass die Grundsätze, die sich im Verwaltungsstrafrecht und im
Verwaltungsstrafverfahren bewährt haben, beibehalten werden.
Eine Organisation28 steht einer generellen Modernisierung des Verwaltungsstrafrechts und einer Vereinheitlichung der Normen für kantonale und eidgenössische Verfahren positiv ge- genüber, erwartet davon aber auch Effizienzgewinne und kürzere Verfahren.
Ein Kanton29 nimmt die Harmonisierung de VE-VStrR mit der StPO im Grossen und Ganzen positiv auf, insofern als Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auf kantonaler wie auf Bun- desebene häufig ein Straf- und ein Verwaltungsstrafverfahren gleichzeitig führen müssen.
Ein Kanton30 begrüsst die neuen Instrumente und Zwangsmassnahmen, welche künftig im Verwaltungsstrafverfahren zur Verfügung stehen sollen und insgesamt die Grundrechtsgaran- tien der StPO übernehmen.
Aus Sicht eines anderen Kantons31 kann die Angleichung an die Regeln der StPO dazu füh- ren, dass Verwaltungsstrafverfahren komplexer und teurer werden.
Eine Organisation32 bedauert schliesslich, dass gewisse, seit jeher kontroverse Fragen, die in der Praxis grosse Rechtsunsicherheit verursachen, im Rahmen der vorliegenden Revision nicht erfolgsversprechend angegangen wurden.
Übernahme von Bestimmungen der StPO in den VE-VStrR
Ein Teilnehmer33 sieht die Verdreifachung des Gesetzesumfangs, die aus der (meist wörtli- chen) Übernahme von Bestimmungen der StPO in den VE-VStrR resultiert, als gerechtfertigt an: Sie dient der Modernisierung des Verwaltungsstrafverfahrens, indem sie die Verteidi- gungsrechte stärkt und gleichzeitig die Rechtsunsicherheit verringert.
Drei Teilnehmende34 gehen allerdings davon aus, dass mit der Übernahme theoretisch auch eine Auslegung möglich ist, die von der der StPO abweicht, weil es – ungeachtet ihres identi- schen Inhalts – doch um verschiedene Bestimmungen geht. Eine solche Abweichung ist, wie einer der drei Genannten35 bemerkt, nicht wünschbar. Deshalb scheint ein Verweis auf die
25 economiesuisse, S. 4
26 UNIGE, S. 2
27 SVP, S. 1
28 SGV, S. 1
29 TI, S. 1
30 OW, S. 1
31 BS, S. 2
32 UNIL, S. 15
33 B&K, S. 4
34 B&K, S. 5; ODAGE, S. 1; UNIL, S. 2
35 B&K, S. 5