Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

• Im Gerichtsverfahren fehlen den Richterinnen und Richtern Kenntnisse im Verwaltungs-

recht, was die Situation noch verschärft. Das Problem wird noch mal grösser, wenn, wie im VE-VStrR vorgesehen, auch den kantonalem Zwangsmassnahmengerichten (ZMG) Kompetenzen übertragen werden.

• Ein Fehlverhalten soll zu einer einzigen Strafuntersuchung, einer einzigen strafrechtlichen

Beurteilung und einer einzigen strafrechtlichen Sanktion führen. Vorzusehen wäre eine zentrale Bestimmung für sämtliche Deliktsarten des Abgabestrafrechts, während in den Spezialgesetzen nur noch die Tathandlungen umschrieben würden, die den verschiede- nen Deliktsarten eigen sind. Auf diese Weise würde auch in Fällen, in denen mehrere De- liktsarten betroffen sind, nur eine einzige Strafe ausgesprochen. Demgegenüber kann heute ein und dasselbe Verhalten Gegenstand verschiedener Strafverfahren sein, weil Steuergesetze von Bund und Kantonen unkoordiniert zur Anwendung kommen. Dieser Zustand lässt sich nicht rechtfertigen.

• Strafbarkeit, Strafzumessung, Strafrahmen und Strafverfolgung sollten für das gesamte

Nebenstrafrecht so weit wie möglich vereinheitlicht werden. Der Strafrahmen sollte we- sentlich enger sein als im geltenden Abgaberecht und nicht vom Taterfolg abhängen.

Heute werden Übertretungen – sie machen den grössten Teil der Straftaten im Verwal- tungsstrafrecht aus – wie auch Fahrlässigkeitsdelikte verglichen mit den entsprechenden Straftaten im ordentlichen Strafrecht übermässig streng geahndet. Das Verschulden spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Im Vergleich zum ordentlichen Strafrecht können höhere Bussen ausgesprochen werden, aber die Untersuchungsmittel sind eingeschränkt. Was man als Gleichgewicht bezeichnen könnte, ist in Wirklichkeit ein doppelter Systemfehler, der zu korrigieren ist. Das Problem der zu hohen Bussen wird dadurch verstärkt, dass für jedes verletzte Steuergesetz eine separate Busse verhängt wird. Die Kumulation führt zu einer Gesamtstrafe, die mit den Grundsätzen des Strafrechts nicht vereinbar ist. Kommt hinzu, dass der Steuerbetrug im Bereich der indirekten Steuern auf dem Arglistmodell, im Bereich der direkten Steuern aber auf dem Urkundenmodell beruht. Hier sollte die Revi- sion einen Tatbestand des Steuerbetrugs einführen, der für alle Bereiche des Steuerstraf- rechts auf das Arglistmodell abstellt. Schliesslich sollten Entwicklungen ausländischer Rechtsordnungen berücksichtigt und Alternativen zum geltenden Recht geprüft werden, wie das Absehen von Strafe bei nachträglicher Korrektur der Verfehlung, die Einführung des Opportunitätsprinzips oder die Begrenzung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

• Diese Ziele können grundsätzlich nur erreicht werden, wenn das gesamte schweizerische

Strafrecht in einem einzigen Gesetz geregelt wird, allenfalls auch in zwei Gesetzen, eines zum materiellen Recht (StGB), eines zum Prozessrecht (StPO). Dementsprechend be- steht grundsätzlich kein Bedarf für ein eigenes Gesetz über das Verwaltungsstrafrecht.

Ein weiterer Teilnehmer9 lehnt die Vorlage in ihrer jetzigen Form sinngemäss aus folgenden Gründen ab:

• Das Strafrecht, zu dem das Verwaltungsstrafrecht gehört, soll durch unabhängige Unter-

suchungsbehörden und Gerichte angewendet werden. Der VE-VStrR hält jedoch am bis- herigen rechtsstaatlich fragwürdigen Konzept fest und baut dieses sogar noch aus, unter anderem indem die Verwaltungsbehörden mit mehr Zwangsmassnahmen ausgestattet werden.

9 Mehrwertsteuer-Konsultativgremium, Rz. 3–15