Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Bestimmungen der StPO oder zumindest eine Klarstellung in der Botschaft des Bundesrats angebracht, wenn nicht sogar notwendig, wonach sich die Auslegung der im Verwaltungs- strafverfahren übernommenen Bestimmungen nach der Auslegung der entsprechenden Best- immungen der StPO richtet. Eine zweite Teilnehmerin36 sieht zudem das Risiko, dass die zahlreichen Verwaltungseinheiten, die Verwaltungsstrafverfahren durchführen, auf der Grund- lage des VE-VStrR unterschiedliche Praktiken entwickeln, ein Risiko, das durch die grosse Zahl von Bestimmungen im VE-VStrR noch erhöht wird.

Für eine Teilnehmerin37 lassen verschiedene Bestimmungen der StPO hinsichtlich der Klar- heit des Gesetzestextes zu wünschen übrig (z.B. die Regelung über die Siegelung in den Ar- tikeln 248 und 248a StPO). Die extensive Übernahme im Sinne einer grösstmöglichen Anglei- chung an die StPO wird deshalb die Aufgabe derer, die mit dem VE-VStrR befasst sein werden, nicht immer einfacher machen. Ein anderer Teilnehmer38 bemerkt in diesem Zusam- menhang, dass mit der unveränderten Übernahme zahlreicher Artikel der StPO wohl eine Ge- legenheit verpasst wurde, gewisse unklare Bestimmungen dieses Gesetzes zu präzisieren und im Verwaltungsstrafrecht zweckmässige Anpassungen vorzunehmen.

Drei Teilnehmende39 weisen ausserdem darauf hin, dass, insbesondere im Bereich der Zwangsmassnahmen, die Vervielfachung von Verfahrensbestimmungen und der Verfahrens- instrumente, die den Verwaltungseinheiten zur Verfügung stehen, zwangsläufig zu schwerfäl- ligeren Verfahren führen werden. Das ist mit den Geboten der Verfahrensbeschleunigung und -effizienz sowie dem Bedürfnis nach Flexibilität, wie sie für das Verwaltungsstrafrecht charak- teristisch sind, nicht immer vereinbar. Ein Kanton40 befürchtet sogar, dass sich gewisse schwerfällige Regelungen der StPO, die heute die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen nicht erleichtern, bei Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze des Bundes als ungeeig- net erweisen werden.

Was die Gesetzestechnik betrifft, bemerkt ein Kanton41, dass die Vorlage zahlreiche StPO-Bestimmungen übernimmt, an anderen Stellen aber integral auf die StPO verweist (z.B. in Art. 281 Abs.3 VE-VStrR für das erstinstanzliche Hauptverfahren). Die Handhabung des Ge- setzes wird dadurch erschwert. Die Systematik ist deshalb so zu überarbeiten, dass entweder auf die StPO verwiesen wird oder deren Bestimmungen in den VE-VStrR übertragen werden.

Eine Organisation42 bemängelt ein materielles Ungleichgewicht der Vorlage. Den grössten Teil des VE-VStrR machen Verfahrensbestimmungen aus (292 von insgesamt 308 Artikeln), von denen über ein Drittel die Zwangsmassnahmen regelt, während gleichzeitig die Rechte der beschuldigten Person in zahlreichen Fällen verkürzt werden. Zudem untersteht das Ver- fahrensrecht mal den Regeln des Verwaltungsstrafverfahrensrechts, mal denen des Strafpro- zessrechts: Die Untersuchung startet im Verwaltungsstrafverfahrensrecht, das Zwangsmass- nahmenverfahren richtet sich nach Strafprozessrecht, das weitere Verfahren dann nach Verwaltungsstrafverfahrensrecht, das gerichtliche Verfahren dann wiederum nach Strafpro- zessrecht. Eine solche Gesetzgebung ist nicht akzeptabel. Hier stellt sich die Frage, welche praktischen Konsequenzen ein solches Konzept für den erforderlichen Ausbildungsaufwand

36 UNIL, S. 2

37 UNIL, S. 3

38 B&K, S. 5

39 B&K, S. 5; ODAGE, S. 1; UNIL, S. 2

40 GE, S. 2

41 ZG, S. 1 f.

42 SAV, S. 11