Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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behandelt. Im Übrigen hat der Dienst ÜPF die entsprechenden Aufgaben für den Vollzug (Art. 16 und 17 BÜPF, insb. Art. 16 Bst. d, h, i und j bzw. Art. 17 Bst. d, e und f).

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 VÜPF

I. VÜPF Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4

Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird der Ausdruck «die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52)» ersetzt mit der abgekürzten Formulierung «die Anbieterinnen mit vollen Pflichten» (s. auch dazu unten bei «Einleitung zu den Art. 16a- 16h»). «Anbieterinnen mit vollen Pflichten» sind zum einen die FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c) und zum anderen die AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g). Die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA; Art. 1 Abs. 2 Bst. h) sind von dieser Formulierung nicht betroffen. Inhaltlich entspricht dies der bisherigen Regelung.

Buchstabe a wird geändert, um die neuen Auskunftstypen gemäss Artikel 42a (IR_59_EMAIL_LAST) und 43a (Auskunftstyp IR_60_COM_LAST) hinzuzufügen. Für den neuen Auskunftstyp gemäss Artikel 38a (IR_58_IP_INTERSECT) besteht keine Pikettpflicht. Eine Auskunft dieses Typs kann aber von einer MWP freiwillig im Pikett erteilt werden. So kann der Dienst ÜPF diesen Auskunftstyp auch im Pikett an die MWP und gegebenenfalls die Antwort an die auskunftsersuchende Behörde weiterleiten.

Im Absatz 4 werden die Bezeichnungen der Unterkategorien von AAKD angepasst und der Verordnungstext wird etwas verkürzt durch den neu verwendeten Ausdruck «Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten», der die FDA mit reduzierten Pflichten (Art. 16b) und die AAKD mit reduzierten Pflichten (Art. 16f) zusammenfasst. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit müssen die zahlreichen AAKD mit minimalen Pflichten (Art. 16e), das heisst die einfachen AAKD, die nicht hochgestuft wurden, die Kontaktangaben ihres Pikettdienstes, sofern sie über einen solchen verfügen, nur noch auf Aufforderung des Dienstes ÜPF mitteilen. Die AAKD mit minimalen Pflichten (Art. 16e) haben weder eine grosse wirtschaftliche Bedeutung noch eine grosse Benutzerzahl und sind daher selten von Überwachungsmassnahmen betroffen. Neu gilt diese Regelung «auf Anfrage» auch für andere Kategorien von Mitwirkungspflichtigen wie eine Betreiberin von internen Fernmeldenetzen, falls diese bereits über einen internen Pikettdienst verfügt. Der Rest bleibt unverändert.

Gliederungstitel nach Art. 16

Aufgrund der neuen Begriffsdefinitionen in den Artikeln 16a-16h wird nach dem Gliederungstitel «3. Kapitel: Fernmeldeverkehr» nach Artikel 16 ein neuer Gliederungstitel «1. Abschnitt: Kategorien von Mitwirkungspflichtigen» eingefügt. Die Nummer des bisherigen 1. Abschnitts wird zu 1a geändert (s. unten «Gliederungstitel vor Art. 17»).