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Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 9 Seiten
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Investitionsprüfgesetz
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Das SECO orientiert die Öffentlichkeit jährlich über den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere auch über erstinstanzliche Entscheide über Verwaltungssanktionen.
Art. 20 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 202011
Art. 56 Abs. 1 Bst. c und d
1 Die Fachstelle BS kann zur Beurteilung der Eignung Daten erheben:
c. beim Staatssekretariat für Wirtschaft;
d. aus öffentlich zugänglichen Quellen.
2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512
Art. 33 Bst. b Ziff. 11
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
b. des Bundesrates betreffend:
11. den Entscheid im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Investitionsprüfgesetz vom …13;
Art. 21 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
11 SR …
12 SR 173.32
13 SR …