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Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 9 Seiten

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Investitionsprüfgesetz

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Das SECO orientiert die Öffentlichkeit jährlich über den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere auch über erstinstanzliche Entscheide über Verwaltungssanktionen.

Art. 20 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 202011

Art. 56 Abs. 1 Bst. c und d

1 Die Fachstelle BS kann zur Beurteilung der Eignung Daten erheben:

c. beim Staatssekretariat für Wirtschaft;

d. aus öffentlich zugänglichen Quellen.

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512

Art. 33 Bst. b Ziff. 11

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

b. des Bundesrates betreffend:

11. den Entscheid im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Investitionsprüfgesetz vom …13;

Art. 21 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11 SR …

12 SR 173.32

13 SR …