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Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 9 Seiten

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Investitionsprüfgesetz

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Übernahme: jeder Vorgang, durch den ein oder mehrere Investoren unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen oder Teile davon erlangen, insbesondere durch Fusion, Erwerb einer Beteiligung oder bedeutender Aktiven oder durch Abschluss eines Vertrags;

b. Unternehmen: Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform;

c. inländisches Unternehmen: ein Unternehmen, das im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; [= Variante 1]

c. inländisches Unternehmen: ein Unternehmen, das im schweizerischen Handelsregister eingetragen und nicht Teil einer Unternehmensgruppe mit Hauptsitz und Hauptverwaltung ausserhalb der Schweiz ist; [= Variante 2]

d. ausländischer Investor: eine der folgenden Personen, die beabsichtigt, ein inländisches Unternehmen zu übernehmen:

1. ein Unternehmen, dessen Hauptsitz und Hauptverwaltung ausserhalb der Schweiz sind,

2. eine vermögensfähige Gesellschaft, die von einer oder mehreren Personen im Ausland oder durch einen anderen Staat kontrolliert wird,

3. eine natürliche Person ohne Schweizer Bürgerrecht, die als unmittelbare Investorin auftritt; nicht als ausländische Investoren gelten natürliche Personen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder das Übereinkommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) beabsichtigen, ein inländisches Unternehmen zu übernehmen, um in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben zu können.

2. Abschnitt: Genehmigungspflicht

Art. 4 Genehmigungspflichtige Übernahmen

1 Folgende Übernahmen inländischer Unternehmen durch ausländische Investoren müssen vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vor ihrem Vollzug genehmigt werden:

a. Übernahmen inländischer Unternehmen durch einen ausländischen Investor, der unmittelbar oder mittelbar von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird;

b. Übernahmen folgender inländischer Unternehmen durch einen ausländischen Investor:

3 SR 0.142.112.681

4 SR 0.632.31