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Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 9 Seiten
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Investitionsprüfgesetz
7. Unternehmen, die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 25 Absatz 2 des Finanzinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20157 betreiben oder deren Eigentümerin sind;
8. Systemrelevante Banken nach Artikel 8 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19348.
2 Nicht genehmigungspflichtig sind Übernahmen von inländischen Unternehmen, die in den vergangenen zwei Geschäftsjahren durchschnittlich weniger als 50 Vollzeitstellen umfasst und einen weltweiten Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Franken erwirtschaftet haben.
3 Der Bundesrat kann weitere Kategorien von inländischen Unternehmen für maximal 12 Monate der Genehmigungspflicht unterstellen, sofern die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dies erfordert.
Art. 5 Genehmigungskriterien
1 Das SECO genehmigt die Übernahme, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch die Übernahme gefährdet oder bedroht ist.
2 Es berücksichtigt dabei insbesondere, ob:
a. sich der ausländische Investor an Aktivitäten beteiligt oder beteiligt hat, die sich nachteilig auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz oder anderer Staaten auswirken oder ausgewirkt haben;
b. der ausländische Investor oder sein Heimatstaat versucht oder versucht hat, mittels Spionage Informationen über das inländische Unternehmen zu erwerben;
c. der ausländische Investor Spionage betreibt oder betrieben hat;
d. gegen den ausländischen Investor direkt oder indirekt Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20029 verhängt worden sind;
e. die Dienstleistungen, Produkte oder Infrastrukturen des inländischen Unternehmens innert nützlicher Frist ersetzt werden können;
f. der ausländische Investor durch die Übernahme Zugang zu zentralen sicherheitsrelevanten Informationen oder zu besonders schützenswerten Daten nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Juni 199210 erhält;
g. durch die Übernahme wesentliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
3 Die Kooperationsbereitschaft des ausländischen Investors gegenüber den Behörden kann beim Entscheid berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der ausländische Investor das Recht hat, die Mitwirkung zu verweigern.
7 SR 958.1
8 SR 952.0
9 SR 946.231
10 SR 235.1