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Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 9 Seiten

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Investitionsprüfgesetz

1. Unternehmen, die Rüstungsgüter liefern oder Dienstleistungen

erbringen, die für die Einsatzfähigkeit der Schweizer Armee oder weiterer Institutionen des Bundes, die für die staatliche Sicherheit zuständig sind, von entscheidender Bedeutung sind,

2. Unternehmen, die Güter produzieren, deren Ausfuhr nach dem

Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19965 und dem Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19966 bewilligungspflichtig ist,

3. Unternehmen, die das inländische Übertragungsnetz für Elektrizität oder

Verteilnetze der Netzebene 3 oder tieferer Ebenen betreiben oder deren Eigentümerin sind, wenn über diese ein Absatz von mindestens 450 GWh/Jahr stattfindet,

4. Unternehmen, die inländische Kraftwerke zur Elektrizitätsproduktion

mit einer Leistung von 100 MW oder mehr betreiben oder deren Eigentümerin sind,

5. Unternehmen, die inländische Erdgas-Hochdruckleitungen betreiben

oder deren Eigentümerin sind,

6. Unternehmen, die im Inland mehr als 100 000 Einwohnerinnen und

Einwohner mit Wasser versorgen,

7. Unternehmen, die für die inländischen Behörden zentrale

sicherheitsrelevante IT-Systeme liefern oder ebensolche IT-Dienstleistungen erbringen;

c. Übernahmen folgender inländischer Unternehmen durch einen ausländischen Investor, sofern diese in den vergangenen zwei Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens 100 Millionen Franken Jahresumsatz oder im Fall von Banken Bruttoerträge erwirtschaftet haben:

1. Universitätsspitäler und Allgemeinspitäler mit Zentrumsversorgung,

2. Unternehmen, die im Bereich der Forschung, der Entwicklung, der

Produktion und des Vertriebs von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Impfstoffen und persönlicher medizinischer Schutzausrüstung tätig sind,

3. Unternehmen, die für den Transport von Gütern und Personen zentrale

inländische Knotenpunkte betreiben oder deren Eigentümerin sind, namentlich Häfen, Flughäfen und Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung,

4. Unternehmen, die inländische Eisenbahninfrastrukturen betreiben oder

deren Eigentümerin sind,

5. Unternehmen, die zentrale inländische Lebensmittel-Verteilzentren

betreiben oder deren Eigentümerin sind,

6. Unternehmen, die inländische Telekommunikationsnetze betreiben oder

deren Eigentümerin sind,

5 SR 514.51

6 SR 946.202