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Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 9 Seiten

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Investitionsprüfgesetz

Art. 14 Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

1 Die folgenden Stellen müssen dem SECO auf Anfrage Auskunft erteilen, soweit dies für eine Investitionsprüfung erforderlich ist:

a. die Bundesanwaltschaft;

b. das Bundesamt für Polizei;

c. das Bundesamt für Statistik;

d. die Fachstelle Betriebssicherheit nach …;

e. die Aufsichtsbehörden des Bundes;

f. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden;

g. die kantonalen Gerichte.

2 Sie müssen dabei auch die folgenden besonders schützenswerten Daten von natürlichen und juristischen Personen bekanntgeben, die an einer Übernahme beteiligt sind:

a. Daten über religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten oder Tätigkeiten;

b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

c. Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

Art. 15 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

1 Das SECO kann sich mit den zuständigen ausländischen Behörden über die generelle Gefährdungs- und Bedrohungslage austauschen.

2 Es kann im Einzelfall auf Anfrage den zuständigen ausländischen Behörden Daten, einschliesslich Personendaten und Daten juristischer Personen, über Übernahmen von inländischen Unternehmen durch ausländische Investoren bekanntgeben, sofern:

a. die betroffenen Unternehmen damit einverstanden sind; oder

b. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es besteht ein völkerrechtlicher Vertrag, der eine Kooperation im Bereich der Investitionsprüfung vorsieht.

2. Die Daten werden von den zuständigen ausländischen Behörden als Beweismittel im Rahmen einer Investitionsprüfung verwendet, für welche die Prüfbehörde das Auskunftsbegehren gestellt hat.

3. Die Daten werden nicht in einem Straf- oder Zivilverfahren verwendet.

4. Das ausländische Verfahrensrecht wahrt die Parteirechte und das Amtsgeheimnis.