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Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 9 Seiten

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Investitionsprüfgesetz

Art. 9 Nichteinhaltung und Verlängerung der Fristen

1 Wird innerhalb der Fristen nach Artikel 7 Absatz 1 und 8 Absätze 1 und 3 kein Entscheid getroffen, so gilt die Übernahme als genehmigt.

2 Das SECO kann die Fristen verlängern, wenn:

a. der ausländische Investor oder das inländische Unternehmen die Prüfung behindert haben; oder

b. erforderliche Informationen einer ausländischen Behörde ausstehend sind.

Art. 10 Mitinteressierte Verwaltungseinheiten

1 Das SECO bezeichnet fallweise die mitinteressierten Verwaltungseinheiten. Als solche gelten ausschliesslich Einheiten der zentralen Bundesverwaltung.

2 In jedem Fall als mitinteressiert gelten:

a. das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

b. das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Art. 11 Verfahren von Amtes wegen

1 Bei Verdacht auf Missachtung oder Umgehung der Genehmigungspflicht leitet das SECO von Amtes wegen ein Genehmigungsverfahren ein.

2 In diesem Fall beginnt die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 zu laufen, sobald die Behörde im Besitz der Informationen ist, die ein Gesuch enthalten muss.

Art. 12 Auskunftspflicht

Der ausländische Investor, das inländische Unternehmen und die weiteren an der Übernahme beteiligten Personen sind verpflichtet, dem SECO wahrheitsgetreu die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die für eine umfassende Prüfung notwendig sind.

4. Abschnitt: Datenschutz und Amtshilfe

Art. 13 Datenbearbeitung

Das SECO, die mitinteressierten Verwaltungseinheiten und der NDB dürfen die folgenden besonders schützenswerten Daten von natürlichen Personen, die an einer Übernahme beteiligt sind, bearbeiten, soweit dies für eine Investitionsprüfung erforderlich ist:

a. Daten über religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten oder Tätigkeiten;

b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.