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Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 9 Seiten

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Investitionsprüfgesetz

4 Eine Genehmigung einer Übernahme kann an zweckmässige Arten von Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden, sofern dadurch die Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beseitigt wird.

3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Art. 6 Gesuch

1 Der ausländische Investor muss vor dem Vollzug der Übernahme beim SECO ein Gesuch einreichen.

2 Der Bundesrat regelt die mit dem Gesuch einzureichenden Unterlagen.

Art. 7 Direkte Genehmigung oder Einleitung eines Prüfverfahrens

1Das SECO entscheidet im Einvernehmen mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten und nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) innerhalb eines Monats ab Eingang des Gesuchs, ob die Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ein Prüfverfahren einzuleiten ist.

2 Kommt keine Einigung zustande, ist ein Prüfverfahren einzuleiten.

3 In Fällen von geringer Bedeutung können die beteiligten Verwaltungseinheiten auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das SECO ermächtigen, allein zu entscheiden.

4 Der Entscheid wird dem ausländischen Investor und dem inländischen Unternehmen schriftlich eröffnet. Eine Mitteilung über die Einleitung eines Prüfverfahrens stellt keine Verfügung dar.

Art. 8 Prüfverfahren

1 Wird ein Prüfverfahren eingeleitet, so entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten und nach Anhörung des NDB innerhalb von drei Monaten ab der Einleitung, ob die Übernahme genehmigt wird.

2 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die Genehmigung, falls:

a. das SECO oder eine mitinteressierte Verwaltungseinheit sich gegen die Genehmigung der Übernahme ausspricht; oder

b. das SECO und die mitinteressierten Verwaltungseinheiten der Ansicht sind, dass der Entscheid von erheblicher politischer Tragweite ist.

3 Der Bundesrat entscheidet spätestens an der ersten Bundesratssitzung nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist.

4 Der Entscheid wird dem ausländischen Investor und dem inländischen Unternehmen schriftlich eröffnet.

5 Die zivilrechtliche Wirksamkeit einer genehmigungspflichtigen Übernahme bleibt bis zur Genehmigung aufgeschoben.