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Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 9 Seiten

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Investitionsprüfgesetz

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 16

1 Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Beschwerdelegitimiert sind nur der ausländische Investor und das inländische Unternehmen.

3 In Fällen von erheblicher politischer Tragweite ist die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien oder das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs beschränkt.

6. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen

Art. 17 Verwaltungsmassnahmen

1 Wird eine genehmigungspflichtige Übernahme ohne Genehmigung vollzogen, so kann der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes anordnen.

2 Er kann insbesondere eine Desinvestition anordnen.

Art. 18 Verwaltungssanktionen

1 Mit bis zu 10 Prozent des Transaktionswertes wird belastet, wer:

a. eine genehmigungspflichtige Übernahme ohne Genehmigung vollzieht;

b. eine Übernahme vollzieht, die aufgrund von vorsätzlich gemachten falschen Angaben genehmigt wurde und nach erneuter Prüfung untersagt wird, oder

c. eine Massnahme zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes nicht durchführt.

2 Wer die Auskunftspflicht nach Artikel 12 nicht oder nicht vollständig erfüllt, wird mit einem Betrag bis zu 100 000 Franken belastet.

3 Die Haftung für Sanktionen nach den Absätzen 1 und 2 geht nach Vollzug der Übernahme auf das aus der Übernahme entstehende Unternehmen über.

4 Wenn der Transaktionswert nicht bekannt ist und nicht ohne wesentlichen Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann, nimmt das SECO eine Schätzung vor.

5 Verstösse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom SECO untersucht und beurteilt.

6 Die Verfolgung von Verstössen nach Absatz 1 verjährt 5 Jahre nach Vollzug der Übernahme, diejenige von Verstössen nach Absatz 2 5 Jahre nach Eingang des Gesuchs.

7 Artikel 16 Absatz 3 über die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung in Fällen von erheblicher politischer Tragweite findet auf Verwaltungssanktionsverfahren keine Anwendung.