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Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 9 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 7 Rahmenbedingungen des Darlehensvertrags
1Das Darlehen dient ausschliesslich zur Deckung von Liquiditätsengpässen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
2Es wird marktgerecht verzinst, zuzüglich eines Risikozuschlags.
3Der Risikozuschlag beträgt jährlich:
a. in der Regel 20 Prozent der Darlehenssumme;
b. 30 Prozent, wenn der Vertragsabschluss nach Artikel 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit dem Erlass der Verfügung nach Artikel 2 Absatz 3 erfolgt.
4Der Risikozuschlag ist während der Dauer des Darlehensvertrages gestundet und wird am Ende der vereinbarten Laufzeit, spätestens am 31. Juli 2026 fällig. Er darf nicht den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern belastet werden, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch in der Grundversorgung kaufen.
5Die Darlehensverträge begrenzen die Darlehenssumme. Sie unterstehen öffentlichem Recht.
6Die Darlehensverträge enthalten einheitliche Vorgaben zu den Modalitäten des Bezugs und der Rückzahlung der Darlehensbeträge.
7Das Darlehen ist bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit, spätestens aber bis zum 31. Juli 2026 vollständig zurückzuzahlen.
8Dem Bund sind ausreichende Sicherheiten, insbesondere die Sicherheiten nach Artikel 8, einzuräumen.
9Während der Laufzeit des Darlehens sind insbesondere ausgeschlossen:
a. die Beschlussfassung über und die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen;
b. die Rückerstattung von Kapitaleinlagen aus der obersten Konzerngesellschaft;
c. die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer der obersten Konzerngesellschaft.
10Zulässig ist jedoch das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten.
11Die systemkritischen Unternehmen sind verpflichtet, mit den Kantonen und den Gemeinden Verhandlungen über die Stundung von kommunalen und kantonalen Abgaben wie Leitungs- und Konzessionsabgaben sowie Wasserrechtszinsen bis zur Beendigung des Darlehens und dessen vollständiger Rückzahlung zu führen.
12Die systemkritischen Unternehmen und die mit ihnen direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaft nehmen keine Umstrukturierungen vor, insbesondere nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20033, welche die Rückzahlung des Darlehens nach Artikel 6, die Sicherheiten nach Absatz 8 oder die Pfandrechte nach Artikel 8 gefährden könnten.