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Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 9 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt: Darlehensgewährung mittels Verfügung
Art. 9
1Bei besonderer Dringlichkeit oder wenn mit dem systemkritischen Unternehmen innert der Frist nach Artikel 4 kein Darlehensvertrag abgeschlossen werden kann, können Darlehen nach diesem Abschnitt mittels Verfügung gewährt werden.
2Die Bestimmungen von Artikel 5 und des 2. Abschnitts sind auch bei einer Darlehensgewährung mittels Verfügung anwendbar.
3In Abweichung von Absatz 2 beträgt der Risikozuschlag nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b 30 Prozent.
4. Abschnitt: Pflichten der Kantone und der Gemeinden
Art. 10 Unterlassungspflicht der Kantone und der Gemeinden
Die Kantone und die Gemeinden unterlassen alles, was die Rückzahlung der Darlehen, die Sicherheiten nach Artikel 7 Absatz 8 oder die Pfandrechte nach Artikel 8 gefährden könnte.
Art. 11 Anteil der Kantone an Darlehensverlusten
1Die Kantone erstatten dem Bund 50 Prozent von allfälligen definitiven Verlusten auf Darlehen zuzüglich den Zinsen und den Risikozuschlägen. Die Verlusttragung unter den Kantonen richtet sich nach ihrem Anteil am Bruttoinlandprodukt des Jahres 2020.
2Die vom Bund vereinnahmten Risikozuschläge werden zu 50 Prozent gemäss dem Verteilschlüssel nach Absatz 1 an die Kantone weitergeleitet.
5. Abschnitt: Finanzierung, Datenbearbeitung und Beobachtung
Art. 12 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit.
Art. 13 Bereitstellungspauschale
1Der Bund erhebt von den systemkritischen Unternehmen eine Pauschale von jährlich 15 Millionen Franken pro Unternehmen für die Bereitstellung des Rettungsschirms.
2Die Bereitstellungspauschale darf nicht den Endverbrauchern belastet werden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch in der Grundversorgung kaufen.
3Die Bereitstellungspauschale wird um 50 Prozent ermässigt, wenn: