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Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 9 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Zuständigkeiten und Vollzug
1Das UVEK vollzieht das Gesetz, soweit das Gesetz keine andere Bundesstelle als zuständig bezeichnet.
2Das UVEK, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
a. schliesst die Darlehensverträge ab;
b. gewährt die Darlehen mittels Verfügung.
3Das UVEK kann Dritte für die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung und die Abwicklung der Darlehen und Sicherheiten beiziehen.
Art. 17 Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2Es tritt am [Datum] in Kraft8 und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
8 Dringliche Veröffentlichung vom … im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).