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Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 9 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es auch im Falle der Illiquidität oder der Überschuldung sämtliche für die Stromversorgung in der Schweiz relevanten Unternehmensfunktionen uneingeschränkt fortführen kann; und
b. eine vom Unternehmen unabhängige Stelle im Auftrag der ElCom dies bestätigt hat.
4Übersteigen die Einnahmen aus der Pauschale während der Geltungsdauer dieses Gesetzes zusammengenommen die Bereitstellungskosten, so wird der übersteigende Betrag am Ende der Geltungsdauer des Gesetzes zinslos und entsprechend den von systemkritischen Unternehmen geleisteten Zahlungen rückerstattet.
Art. 14 Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und
Informationen
1Die zuständigen Bundesstellen, einschliesslich der ElCom und der EFK, die zuständigen Amtsstellen der Kantone und der Gemeinden sowie beauftragte Dritte nach Artikel 16 Absatz 3 dürfen die Personendaten und Informationen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung und die Abwicklung der Darlehen und der Sicherheiten oder für die Marktbeobachtung notwendig sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben.
2Allfällige von den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft freiwillig eingereichte Informationen dürfen zwecks Überprüfung ihres Liquiditätsgrades und zwecks Überwachung der Versorgungssicherheit ebenfalls bearbeitet werden.
3Das Bankkunden-, das Steuer-, das Statistik-, das Revisions- und das Amtsgeheimnis können in Bezug auf die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nicht geltend gemacht werden.
4Eine Einsichtnahme nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20047 in die von den systemkritischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Das UVEK veröffentlicht jedoch regelmässig allgemeine Informationen zum Rettungsschirm. Nicht veröffentlicht werden unternehmensspezifische Informationen zu den gewährten Darlehen.
Art. 15 Beobachtung und Information
1Die ElCom beobachtet die Entwicklung der Märkte und der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sowie deren Geschäftstätigkeit und Massnahmen nach diesem Gesetz.
2Sie informiert darüber regelmässig die nach Artikel 16 zuständigen Bundesstellen.