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Vernehmlassung 2022/31: Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft · 9 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 8 Pfandrecht an Beteiligungsrechten
1Der Bund hat für das Darlehen an das systemkritische Unternehmen an allen Beteiligungsrechten an der obersten Konzerngesellschaft der Darlehensnehmerin ein Pfandrecht.
2Das Pfandrecht entsteht mit Gewährung des Darlehens. Der Abschluss eines Verpfändungsvertrags, die Übertragung der Beteiligungsrechte oder der entsprechenden Urkunden auf den Bund oder die Eintragung in Register ist nicht erforderlich. Insbesondere die Artikel 884 Absatz 3, 894, 900, 901 des Zivilgesetzbuchs4 (ZGB) und Artikel 973c Absatz 4 des Obligationenrechts5 (OR) sind nicht anwendbar.
3Vom Pfandrecht nicht betroffen sind an einer Schweizer Börse kotierte Beteiligungsrechte von Aktionärinnen und Aktionären, die weniger als 1 Prozent des Aktienkapitals halten.
4Allfällige vorbestehende Pfandrechte an diesen Beteiligungsrechten sind nachrangig zum Pfandrecht des Bundes.
5Das Pfandrecht bietet dem Bund Sicherheit für die gewährten Darlehen, die darauf ausstehenden Zinsen, den Risikozuschlag und die Bereitstellungspauschale.
6Das Pfandrecht umfasst sämtliche mit den Beteiligungsrechten zusammenhängenden Rechte. Davon erfasst sind entgegen Artikel 904 Absatz 1 ZGB auch verfallene Ansprüche.
7Bei Fälligkeit der Forderungen kann das Pfandrecht verwertet werden:
a. nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), einschliesslich mittels Freihandverkauf im Sinne von Artikel 130 Ziffer 1 SchKG; oder
b. mittels Privatverwertung, einschliesslich der Möglichkeit eines Selbsteintritts.
8Die Stimmrechte werden entgegen Artikel 905 ZGB und allfälliger Statutenbestimmungen vom Bund als Pfandgläubiger ausgeübt. Artikel 689b Absatz 2 OR ist nicht anwendbar.
9Allfällige Übertragungsbeschränkungen sind im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Pfandrechts unwirksam.
10Das Pfandrecht geht mit Beendigung des Darlehensvertrages und der vollständigen Bezahlung aller sich aus dem Darlehensverhältnis ergebenden Forderungen nach Absatz 5 unter.
4SR 210
5SR 220