Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten
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Economiesuisse hält fest, dass sichergestellt werden müsse, dass die Bundesbeträge einkommensunabhängig, d. h. unabhängig von der Höhe des von den Eltern erzielten Erwerbseinkommens, ausgerichtet werden müssten. Travail.Suisse möchte zusätzlich einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für jedes Kind gesetzlich vorsehen.
Weitere Organisationen und interessierte Kreise
Die EKF spricht sich gegen eine Subjektfinanzierung aus. Der Bund solle seinen Beitrag zur Senkung der Drittbetreuungskosten der Eltern nicht wie bei der Subjektfinanzierung direkt an die Familien, sondern weiterhin an die Kantone auszahlen. Sie empfiehlt zu diesem Zweck eine stetige Sockelfinanzierung, deren Auszahlung an die Kantone mit Steuerungsvorgaben bezüglich Qualität, Arbeitsbedingungen und Tarifgestaltung verknüpft ist. Dabei sollten die Empfehlungen zur Qualität in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung integriert werden, die zurzeit von der EDK und der SODK erarbeitet werden.
Die Haltung der EKF wird von mehreren Verbänden geteilt (Dachverband Bildung und Betreuung, dtma, EFS, K&F Fachstelle Kinder und Familien, Pro Familia Schweiz, SF MVB, und SKF). Eine andere Organisation (HFE) erwägt, auf die Subjektfinanzierung zugunsten von Kindern mit besonderen Bedürfnissen zu verzichten.
5.3.2 Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrags Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Bundesbeitrags geäussert haben, lehnt es ab, den Beitrag von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Ausbildung abhängig zu machen. Sie sind der Meinung, dass es auch andere Gründe für eine institutionelle Betreuung geben kann. Viele Kantone würden dies bei der Subventionierung von Plätzen bereits so vorsehen.
Kantone, SODK und Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
21 Kantone (AI, AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR (1. Eventualantrag), JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VS, VD und ZH) sowie der SGV, die SODK und der SSV sind dagegen, die Gewährung des Bundesbeitrags an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Ausbildung zu knüpfen. Sie schlagen vor, die Bestimmung zu ergänzen, um eine bedingungslose Kostenbeteiligung zu verankern ([...] um den Eltern eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung zu ermöglichen, und um die Chancengleichheit der Kinder zu verbessern oder um insbesondere zu ermöglichen[...]). Eine solche Bedingung hätte zur Folge, dass bestimmte Familien, die eine Kostenbeteiligung benötigen, ausgeschlossen wären und der administrative Aufwand unnötig vergrössert würde. Hinzu komme, dass zahlreiche Kantone und Gemeinden die institutionelle Betreuung von Kindern im Sinne der Kinderförderung und des Kindeswohls ausdrücklich subventionieren, auch wenn die Eltern für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung ihrer Ausbildung nicht auf eine Betreuung angewiesen sind.
Nach Auffassung von AI und BE (Eventualantrag) sollten die Kantone den Bundesbeitrag an Einkommensbedingungen knüpfen. AI verweist auf das Bespiel der individuellen Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung, und BE erwähnt sein System mit einer Einkommensgrenze von 160 000 Franken pro Jahr, um in den Genuss einer finanziellen Unterstützung des Kantons zu gelangen. Diese beiden Kantone sprechen sich gegen ein Giesskannenprinzip aus.