Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Politische Parteien

5 Parteien (Die Junge Mitte Schweiz, Die Mitte Frauen, EVP, GPS und SP [Eventualantrag]) lehnen ausdrücklich ab, dass nur Eltern, die erwerbstätig oder in Ausbildung sind, ein Anrecht auf einen Bundesbeitrag haben sollen. Alle Eltern und unabhängig davon, weshalb ein Kind familienergänzend betreut wird, sollen in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Kommission Anspruch auf den Bundesbeitrag haben. Sie begründen dies insbesondere damit, dass für einen schlanken Vollzug keine zusätzliche Bürokratie anfallen soll. Kantone und Gemeinden hätten praktisch immer Regelungen, wonach ihre Subventionen an Bedingungen wie Ausbildung oder Erwerbsarbeit gebunden seien. Eine erneute Prüfung auf Bundesebene bringe ausser viel Bürokratie nicht viel und stehe im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip, welches ein zentrales Element der Vorlage sei. Die FDP-Frauen und die GLP vertreten die Ansicht, dass die Einführung eines Mindestbeschäftigungsgrads der Eltern als Anspruchsvoraussetzung zumindest geprüft werden müsste. Der administrative Aufwand dafür müsse allerdings vertretbar sein. Die SVP (Eventualantrag) spricht sich dafür aus, dass ein kumulierter Mindestbeschäftigungs- oder Ausbildungsgrad der beiden Eltern festgelegt wird, der den Anspruch auf einen Bundesbeitrag begründet.

Die Mitte Frauen, die FDP-Frauen und die GLP befürworten explizit, dass der Bundesbeitrag pauschal und unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern ausgerichtet werden soll. Nach Ansicht der FDP-Frauen liegt es an den Kantonen, die weitergehende familienergänzende Kinderbetreuung entsprechend ihrer subsidiären Verantwortung einkommensabhängig auszugestalten.

Verbände der Wirtschaft

BPW Switzerland, cp, der SBLV (Eventualantrag), der SGB (Eventualantrag) und Travail.Suisse lehnen es (explizit) ab, dass nur Eltern, die erwerbstätig oder in Ausbildung sind, ein Anrecht auf einen Bundesbeitrag haben sollen. Auch solle die Ausrichtung der Bundesbeiträge nicht an einen (kumulierten) Mindestbeschäftigungsgrad geknüpft werden resp. die Ausrichtung der Bundesbeiträge solle auch möglich sein, wenn die Erwerbstätigkeit der Eltern nicht einem Vollzeitpensum entsprechen würde. Neben der Erwerbstätigkeit und der Ausbildung könne es noch andere Gründe geben, welche einen Anspruch auf Ausrichtung eines Bundesbeitrages begründen würden (Förderung des Kindes, Kindswohl, Entlastung der Eltern, Angehörigenbetreuung, freiwilliges Engagement, politisches Mandat).

Für economiesuisse, EIT.swiss und GastroSuisse ist die Erwerbstätigkeit der Eltern eine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf einen Bundesbeitrag, um eine bessere Ausschöpfung des Arbeits- und Fachkräftepotenzials zu garantieren. Ohne eine Koppelung der Bundesbeiträge an eine Erwerbstätigkeit, die beispielsweise durch ein minimal zu leistendes Arbeitspensum beider Elternteile ausgestaltet sei, werde viel Geld ausgegeben, ohne dass eine bessere Nutzung des inländischen Arbeits- und Fachkräftepotentials garantiert sei. EIT.swiss ergänzt, dass der kumulierte Beschäftigungsgrad der Eltern nicht unter 100 Prozent sinken sollte. Gemäss GastroSuisse muss verhindert werden, dass solche Eltern in den Genuss von Betreuungsbeiträgen kommen würden, welche die Betreuungsaufgaben selber übernehmen könnten.

Weitere Organisationen und interessierte Kreise

Bei den ausserparlamentarischen Kommissionen schlägt die EKKJ vor, die Bestimmung im Sinne einer bedingungslosen Beteiligung des Bundes an den Kosten unabhängig von der