Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten
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darf aufweisen (z. B. Säuglinge). Die EKF und die EKKJ möchten den Begriff «Kinder mit besonderen Bedürfnissen» verwenden, weil er auch die Situation von Kindern mit Behinderungen erfasst.
Zahlreiche Organisationen (AFAE, Alliance Enfance, alliance F, ARTISET, Dachverband Bildung und Betreuung, FFAES, FKV, HFE, HPF, iks, kibesuisse, Kinderschutz Schweiz, KiQ, SSLV, Stiftung papilio, Stiftung RgZ und ZKSK) beantragen, den Kreis der betroffenen Kinder zu erweitern. Einige schlagen insbesondere die Wortlaute «Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf», «Kinder mit erhöhtem Unterstützungsbedarf» oder «Kinder mit höherem Betreuungsaufwand» vor.
5.3.6 Gewährung des Beitrags an die Anspruchsberechtigten Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zur Gewährung des Beitrags an die Anspruchsberechtigten geäussert haben, ist der Meinung, dass der Beitrag nicht nur den Inhaber/innen der elterlichen Sorge, sondern auch den Personen, die für die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung aufkommen, gewährt werden soll. Diejenigen, die sich zum Auszahlungszeitpunkt geäussert haben, sind der Meinung, dass es wichtig sei, andere Intervalle als die monatliche Auszahlung vorzusehen, um unterschiedlichen Situationen gerecht zu werden.
Kantone, SODK und Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
20 Kantone (AG, AI, AR, BE [Eventualantrag], BL, FR, GE, GL, JU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS und ZH) sowie der SGV, die SODK und der SSV schlagen vor, Artikel 5 Absatz 1 umzuformulieren, um die Gewährung des Beitrags nicht auf die Personen zu beschränken, die die elterliche Sorge innehaben. Diese trügen zwar in der Regel, aber nicht immer, die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung. Folglich sei der Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Personen zu erweitern, die die Kosten für die institutionelle Betreuung der Kinder bestreiten.
16 Kantone (AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR [2. Eventualantrag], JU, NW, OW, SH, SO, UR, VS und ZH) sowie der SGV, die SODK und der SSV sind der Auffassung, dass eine monatliche Gewährung des Bundesbeitrags in bestimmten Fällen zwar gerechtfertigt ist, andere Abrechnungsintervalle jedoch ebenfalls vorkommen können. Daher fordern sie, die Bestimmung zu ändern, damit sie auf verschiedene Situationen anwendbar wird. Es wird namentlich vorgeschlagen, den Wortlaut «in der Regel» oder «grundsätzlich» einzufügen.
Politische Parteien
Die politischen Parteien äussern sich nicht zu diesem Punkt.
Verbände der Wirtschaft
Die Verbände der Wirtschaft äussern sich nicht zu diesem Punkt.
Weitere Organisationen und interessierte Kreise
Die EKFF und die EKKJ schlagen ebenfalls vor, Artikel 5 Absatz 1 umzuformulieren, um die Bestimmung nicht auf die Personen einzuschränken, die die elterliche Sorge innehaben. Die