Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten
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nur dann vor, wenn die kumulierten Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde die tatsächlichen Kosten des familienergänzenden Kinderbetreuungsplatzes übersteigen. Nach Ansicht der GPS und der SP ist es zu begrüssen, wenn die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung als Service Public ganz oder mehrheitlich durch die öffentliche Hand finanziert wird.
Verbände der Wirtschaft
4 Verbände (BPW Switzerland, SBLV (Eventualantrag), SGB (Eventualantrag) und Travail.Suisse) schlagen eine Umformulierung der Bestimmung zur Überentschädigung vor. Eine solche liege dann vor, wenn der Bundesbeitrag zusammen mit weiteren Unterstützungsbeiträgen von Kantonen und Gemeinden höher ausfalle als die tatsächlichen Kosten des externen Betreuungsplatzes. Die Unterstützungsbeiträge von Bund, Kanton und Gemeinde dürften die Kosten, welche die Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung selber tragen, nicht übersteigen. Der Bundesbeitrag dürfe aber höher sein als der von den Eltern geleistete Beitrag.
Weitere Organisationen und interessierte Kreise
Die EKF möchte erwähnt haben, dass eine Überentschädigung vorliegt, wenn die Beiträge des Bundes, des Kantons und/oder der Gemeinde zusammen die tatsächlichen Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung übersteigen. Sie sieht keinerlei Problem, wenn der Beitrag des Bundes für die Kinderbetreuung über dem von den Eltern getragenen Anteil liegt, solange die Beiträge des Bundes und des Kantons oder der Gemeinde zusammen die effektiven Kosten nicht übersteigen. Angesichts der Politik zur Gleichstellung von Mann und Frau wäre es im Gegenteil zu begrüssen, wenn die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung mehrheitlich von der öffentlichen Hand finanziert würde. Die EKFF weist darauf hin, dass diese Bestimmung die Gemeinden, Städte und Kantone veranlassen könnte, die Minimaltarife für die subventionierten Plätze zu erhöhen, indem sie die Kosten auf den Bund abwälzen. Dennoch empfiehlt sie, diese Bestimmung anzunehmen, weil jegliche Überentschädigung zu vermeiden sei. Ausserdem entlaste der Beitrag des Bundes einige Kantone und Gemeinden bei der Subventionierung von sehr niedrigen Elterntarifen.
Einige andere interessierte Organisationen (alliance F, Dachverband Bildung und Betreuung, dtma, EFS, Helvetiarockt, insieme Schweiz, K&F Fachstelle Kinder und Familien, NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Pro Familia Schweiz, Procap Schweiz, SGB-FSS, SKF und SKG) schlagen ebenfalls vor, die Bestimmung im gleichen Sinne wie die EKF zu ändern. Es müsse zulässig sein, dass der Beitrag des Bundes in Prozent ausgedrückt höher ist als der von den Eltern bezahlte Beitrag (z. B. bei sehr tiefen Einkommen, wenn die Kantone einkommensabhängige Beiträge vorsehen).