Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten
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EKFF ist ferner für eine Erweiterung nicht nur auf die Personen, die die Kosten tragen, sondern auch auf die Einrichtungen, die die Kosten für die institutionelle Betreuung tragen.
Bei den anderen interessierten Organisationen schlägt kibesuisse vor, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Personen auszudehnen, die die Kosten für die Bildung und Betreuung der Kinder tragen. Wortlaute im Sinne einer Ausweitung auf die Personen, die die Kosten für die institutionelle Betreuung tragen, werden auch von anderen Organisationen vorgeschlagen (Alliance Enfance, «Fugu» Kinderkrippen, groupe pop e poppa servicefamille, iks, KIMI Krippen AG, Kinderschutz Schweiz, KiQ, small Foot AG, SSLV und SVAMV). ARTISET befürwortet eine Ausdehnung auf die Personen, die «die Kosten der Kinderbetreuung aufgrund eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids tatsächlich tragen».
In Bezug auf das Auszahlungsintervall schlägt die EKFF folgenden Wortlaut vor: «Der Bundesbeitrag wird den Anspruchsberechtigten im gleichen Intervall gewährt, wie die Elternrechnungen ausgestellt werden». Der Beitrag müsse nicht unbedingt monatlich, sondern könne auch im Rhythmus der Rechnungstellung durch den Leistungserbringer ausbezahlt werden.
Einige Organisationen (Alliance Enfance, ARTISET, iks, kibesuisse, Procap Schweiz, SKG, SSLV und SVAMV) schlagen vor, die Bestimmung umzuformulieren, um den verschiedenen Fakturierungszeiträumen Rechnung zu tragen. So befürwortet Alliance Enfance den Wortlaut «gemäss dem gleichen Intervall wie die Rechnungstellung» anstelle von «monatlich», und Procap Schweiz regt an, «in der Regel» hinzuzufügen.
5.3.7 Überentschädigung Soweit die Vernehmlassungsteilnehmenden die Bestimmung betreffend die Überentschädigung kommentiert haben, fordern sie die Berücksichtigung der von Kantonen und Gemeinden oder generell von Dritten geleisteten Beiträge und weisen darauf hin, dass der Bundesbeitrag höher sein könne als der Betrag, den die Eltern tatsächlich bezahlen.
Kantone, SODK und Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
2 Kantone (GE und NW) regen an, die Bestimmung über die Überentschädigung genauer zu fassen. NW möchte nicht nur den Beitrag des Bundes, sondern auch die Beiträge von Kantonen und Gemeinden berücksichtigen. Der Beitrag des Bundes soll zu den Unterstützungsbeiträgen der Kantone und Gemeinden hinzugerechnet werden. GE hält es für gerechtfertigt, eine Lösung zu finden, bei der der Bundesbeitrag zur Aufrechterhaltung von an die finanziellen Verhältnisse der Familien und insbesondere von Familien mit niedrigem Einkommen angepassten Tarifen beitragen kann. Artikel 10 Absatz 3 sei in diesem Sinne anzupassen. BE betont in seinem Eventualantrag, der Kanton könne zwar dafür sorgen, dass es nicht zu einer Überentschädigung aufgrund der Beiträge des Kantons und des Bundes kommt, eine Überentschädigung durch einen allfälligen Beitrag des Arbeitgebers oder eine andere Leistung aber nicht verhindern.
Politische Parteien
4 Parteien (Die Junge Mitte Schweiz, EVP, GPS und SP) sind der Auffassung, dass der Bundesbeitrag höher ausfallen kann als die durch die Eltern selbst getragenen tatsächlichen Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung. Eine Überentschädigung liegt aus ihrer Sicht