Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten

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EKF schlägt vor, die Mittel nur unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten der institutionellen Betreuung festzulegen. Entsprechend möchte auch sie den von ihr folglich nicht unterstützten Verweis auf die besonderen lokalen Bedingungen streichen. Die EKKJ ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigung dieser Voraussetzungen zu Verwirrung beim Gesetzesvollzug sowie Diskussionen über die rechtliche Qualifizierung und Abgrenzung der lokalen oder regionalen Einheiten führen würde. Des Weiteren betont sie, dass die Kinder nicht immer an ihrem Wohnort betreut werden.

Bei den anderen interessierten Organisationen begrüssen alliance F, KiQ, Pro Enfance und SKG den Grundsatz der Berücksichtigung der besonderen lokalen Bedingungen anstelle der durchschnittlichen Kosten in der Schweiz. Für alliance F ist es wichtig, dass alle Eltern anteilsmässig unterstützt werden. Folglich sollten die durchschnittlichen Kosten für einen familienergänzenden Betreuungsplatz vor Ort ausschlaggebend sein und nicht ein Durchschnittswert für die gesamte Schweiz. Kibesuisse möchte Artikel 7 Absatz 2 in der vorliegenden Form belassen und lehnt folglich die Berücksichtigung der besonderen lokalen Bedingungen nicht ab. Alliance Enfance, ARTISET und iks schlagen vor, den Beitrag nach den durchschnittlichen Kosten in der Schweiz zu berechnen und die Bundessubventionen mithilfe von Kostenmodellen pro Betreuungseinheit zu bestimmen. Für Alliance Enfance ist es nicht zweckdienlich, die Kosten unter Berücksichtigung der besonderen lokalen Bedingungen festzulegen. Dies würde Diskussionen auslösen über die Qualität, bei der der volle Satz anwendbar wäre, und im Einzelfall über die Definition der lokalen oder regionalen Einheiten. Des Weiteren gibt Alliance Enfance zu bedenken, dass den Eltern an ihrem Wohnort oder in ihrem Kanton nicht unbedingt ein Angebot zur Verfügung steht.

5.3.5 Kinder mit Behinderungen Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die Einführung eines höheren Bundesbeitrags für Eltern von Kindern mit Behinderungen, weist aber darauf hin, dass die Bestimmung umformuliert werden müsse, damit die Kantone und Gemeinden, die bereits für diese Art von Zusatzkosten aufkommen, nicht benachteiligt würden. Einige Teilnehmende schlagen zudem vor, die Bestimmung auf Eltern von Kindern mit besonderen Bedürfnissen auszudehnen.

Kantone, SODK und Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Die Mehrheit der Kantone, nämlich 19 (AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR [2. Eventualantrag], JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VS und ZH) sowie der SGV, die SODK und der SSV befürworten die Tatsache, dass der Beitrag des Bundes für die Eltern eines Kindes mit Behinderungen höher ist, sofern die Eltern tatsächlich höhere Kosten für die familienergänzende Betreuung der Kinder tragen. Sie betonen, wie wichtig es ist, Lösungen zu finden, mit denen Kantone, Städte und Gemeinden, die zurzeit diese Mehrkosten tragen, nicht benachteiligt werden. Die Bestimmung sei daher umzuformulieren. Für die SODK sollte der Beitrag für Eltern eines Kindes mit Behinderungen höher sein, sofern die Gesamtkosten für die familienergänzende Kinderbetreuung höher sind.

6 Kantone (BS, GE, NE, SH, VD und ZH) schlagen vor, den Begriff «Kind mit Behinderung» auf Kinder auszudehnen, die besondere Bedürfnisse, besondere pädagogische Bedürfnisse oder einen besonderen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf aufweisen. Für die SODK ist eine Ausweitung des Begriffs «Kind mit Behinderung» nicht angezeigt, weil der Wortlaut sehr