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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»

gen. Im Schlachtbetrieb ist durch die amtlichen Vollzugsorgane vor der Schlachtung nur eine Überprüfung der Identität und eine Übersichtskontrolle vorzunehmen.

Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2

Gegenstand der Fleischuntersuchung

1Bei Schlachtvieh, Gehegewild und Laufvögeln muss die Fleischuntersuchung zeitnah nach der Schlachtung und vor der weiteren Verarbeitung durchgeführt werden.

2Bei Hausgeflügel und Hauskaninchen kann die Fleischuntersuchung zeitnah nach der Schlachtung stichprobenweise von Tieren pro Herde durchgeführt werden.

Art. 30 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. d und e

Fleischuntersuchung

1Bei der Fleischuntersuchung müssen die Schlachttierkörper und die vorgeschriebenen Teile im Hinblick auf die folgenden Feststellungen untersucht werden:

d. Parasiten;

e. Aufgehoben

Art. 30a Erweiterte Fleischuntersuchung

1Bestehen bei der Fleischuntersuchung Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für eine Beeinträchtigung des Tierwohls zu Lebzeiten des Tieres, so wird für den Schlachttierkörper und die Teile eine erweiterte Fleischuntersuchung durchgeführt.

2Das EDI regelt die Durchführung der erweiterten Fleischuntersuchung.

Gliederungstitel nach Art. 40

4. Abschnitt: Informationssystem für die Rindviehbeprobung am Schlachthof

Art. 40a Allgemeines

1Das BLV sorgt für den Betrieb eines Informationssystems, das der Identifizierung der Rinder dient, von denen eine Probe nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e zu nehmen ist.

2Eine Probe ist von denjenigen Rindern zu nehmen, bei denen das Informationssystem eine Übereinstimmung feststellt zwischen der Identifikationsnummer und der TVD-Nummer ihrer Herkunftstierhaltung sowie den Daten nach Artikel 40b Buchstabe a Ziffer 1 und b Ziffer 1.

Art. 40b Daten

Das Informationssystem enthält folgende Daten: