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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»

a. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung einsetzen, die unter der Aufsicht oder der Verantwortung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte arbeiten;

Art. 53 Abs. 1 Bst. abisund j sowie Abs. 2, 2bisund 4

1Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:

abisüberprüfen die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben;

j. sind für Entscheidungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verantwortlich, auch wenn die Untersuchungen durch die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten durchgeführt wurden.

2In Grossbetrieben müssen sie während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und während der gesamten Dauer der Schlachtung anwesend sein.

2bisAufgehoben

4Sie sind verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung von Betriebspersonal, welches die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung übernimmt.

Art. 54 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 3

1Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung dürfen:

a. die vorgeschriebenen Kontrollen vornehmen, wenn die Schlachttieruntersuchung bereits im Herkunftsbestand durchgeführt worden ist;

b. unter der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes in Betrieben mit geringer Kapazität die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung durchführen, wenn sichergestellt ist, dass eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt für Rücksprachen erreichbar ist;

c. unter der Verantwortung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes:

1. in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben die gute Hygienepraxis und die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen überprüfen,

2. bei Hausgeflügel und Hauskaninchen die Schlachttieruntersuchung in Grossbetrieben durchführen,

3. bei den übrigen Tierarten die Tiere vor der Schlachttieruntersuchung einer ersten Untersuchung unterziehen,

4. Proben für weitergehende Untersuchungen erheben;

d. unter der Aufsicht der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes: in Grossbetrieben die Fleischuntersuchung durchführen.

2Sie dürfen bei der Fleischuntersuchung den Schlussentscheid treffen, wenn keine Beanstandungen erfolgen oder bei den nachstehenden Feststellungen: