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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»

a. für die Daten nach Artikel 40b Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1, c Ziffer 1, d Ziffer 1 und f Ziffer 1: während der Dauer des Überwachungsprogramms;

b. für die übrigen Daten: mindestens 10 und längstens 30 Jahre.

3Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19988.

Art. 44 Kontrollen durch das Betriebspersonal

Die zuständige kantonale Behörde kann Schlachtbetrieben für Hausgeflügel und Hauskaninchen gestatten, dass das Betriebspersonal teilweise die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 54 übernimmt, wenn:

a. der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygienepraxis und die Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen angewandt hat;

b. der Betrieb über eine anerkannte Zertifizierung verfügt;

c. der Betrieb Gewähr für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften bietet;

d. die Verantwortlichkeiten für die Produktion und die Untersuchung getrennt sind;

e. das betreffende Betriebspersonal die Ausbildung für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgreich absolviert hat oder für die spezifischen Aufgaben, die es ausführt, von der verantwortlichen amtlichen Tierärztin oder dem verantwortlichen amtlichen Tierarzt geschult und regelmässig weitergebildet wird; und

f. die Aufgaben unter Aufsicht der amtlichen Tierärztin, des amtlichen Tierarztes, der amtlichen Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder des amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausführt.

2Aufgehoben

Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 1

Tests und Probenahmen durch das Betriebspersonal

1Die zuständige kantonale Behörde kann dem Betriebspersonal von Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieben erlauben, amtliche Tests an Tieren und Probenahmen durchzuführen.

Art. 52 Abs. 3 Bst. a

3Der Kanton kann zusätzlich:

8 SR 152.1