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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
a. die Identifikationsnummernder Rinder:
1. welche die Voraussetzungen für eine Probenahme erfüllen,
2. von denen eine Probe genommen wurde;
b. die TVD-Nummern der Tierhaltungen mit Rindern:
1. welche die Voraussetzungen für eine Überwachung erfüllen,
2. von denen eine Probe genommen wurde;
c. die Tierseuchen, auf welche die Proben:
1. zu untersuchen sind,
2. untersucht wurden;
d. die TVD-Nummern der Schlachtbetriebe:
1. in denen die Proben zu nehmen sind,
2. in denen die Proben genommen wurden;
e. das Datum der Probenahme und den Status der Probe;
f. die Laboratorien:
1. in welche die Proben zur Untersuchung geschickt werden sollen,
2. in welche die Proben geschickt wurden;
g. die Zugangsdaten der Person, die den Abgleich der Daten nach Artikel 40a Absatz 2 auslöst.
Art. 40c Eingabe und automatische Speicherung der Daten sowie Zugriff auf
die Daten
1Das BLV gibt die Daten nach Artikel 40b Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1, c Ziffer 1, d Ziffer 1 und f Ziffer 1 in das Informationssystem ein.
2Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt ist verantwortlich dafür, dass bei der Ankunft von Rindern im Schlachtbetrieb deren Identifikationsnummern und die TVD-Nummer ihrer Herkunftstierhaltungen sowie die TVD-Nummer des Schlachtbetriebs im Informationssystem eingegeben werden.
3Bei einer Übereinstimmung nach Artikel 40a Absatz 2 speichert das Informationssystem automatisch die Daten nach Artikel 40b Buchstaben a Ziffer 2, b Ziffer 2, c Ziffer 2, e, f Ziffer 2 und g.
4Für den Zugriff auf das Informationssystem melden die kantonalen Veterinärbehörden dem BLV die amtlichen Tierärztinnen und die amtlichen Tierärzte, die das Informationssystem nutzen wollen. Das BLV erfasst diese Personen im Informationssystem und gewährt ihnen die erforderlichen Zugriffsrechte.
Art. 40d Schutz, Aufbewahrung und Archivierung der Daten
1Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit.
2Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: