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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Hygienemassnahmen in Schlacht-, Wildbearbeitungs- und Herkunftsbetrieben

Art. 3 Abs. 2

2Für die Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Kühlräumen von Herkunftsbetrieben gelten die Vorschriften nach Anhang 3a.

Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2bis

Fleischuntersuchung

1Für die Fleischuntersuchung eines Schlachttierkörpers und Teilen eines Tieres gelten die Vorschriften nach Anhang 6.

Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1

1Die Genusstauglichkeit wird verfügt:

a. mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen:

1. bei Fleisch von Tieren der Pferde- und Rindergattung mit je einem Stempelabdruck auf die Viertel oder Sechstel; ausgenommen davon ist Fleisch von Tieren der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate,

Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b sowie 2

1Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe mit einer Förderanlage für Schlachttierkörper müssen deren Geschwindigkeit so regulieren, dass für jeden Schlachttierkörper und die Teile des Tieres mindestens folgende Zeitspanne für die Fleischuntersuchung zur Verfügung steht:

a. für Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate: 4 Minuten;

b. für Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate 2 Minuten;

2Die Zeitspannen nach Absatz 1 gelten für die Untersuchung eines Schlachttierkörpers und Teilen des Tieres, wenn:

a. keine wesentliche Beanstandung vorliegt;

b. es keine Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für eine Beeinträchtigung des Tierwohls zu Lebzeiten des Tieres nach Artikel 30a Absatz 1 VSFK gibt; und

c. günstige betriebstechnische und personelle Voraussetzungen gegeben sind.