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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 10 Mikrobiologische Fleischuntersuchung
1Die mikrobiologische Fleischuntersuchung umfasst eine bakteriologische Untersuchung von Muskelstücken und Organteilen sowie einen biologischen Hemmstofftest.
2Die Durchführung einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist zu prüfen, wenn krankhafte Veränderungen des Schlachttierkörpers oder der Teile des Tieres einen Entscheid für die Genusstauglichkeit als fraglich erscheinen lassen.
3Die Genusstauglichkeit ist fraglich namentlich bei:
a. pathologisch anatomischen Veränderungen, die:
1. einen aktiven bakteriellen Streuungsherd darstellen, wie Endocarditis valvularis thromboticans,
2. ein akutes Anzeichen einer bakteriellen Streuung sein können, wie eine akute thromboembolische Pneumonie, oder
3. eine Eintrittspforte mit Streuungszeichen darstellen, wie ein kompliziertes Klauengeschwür;
b. Verdacht auf Infektionen mit humanpathogenen Mikroorganismen, wie Salmonellen;
c. Tieren, die später als 90 Minuten nach dem Betäuben und Entbluten oder nicht fachgerecht ausgeweidet wurden; ausgenommen von dieser Zeitvorgabe ist Jagdwild;
d. fragwürdiger Ausblutung.
4Sie unterbleibt, wenn wegen eines Beanstandungsgrunds nach Anhang 7 der Schlachttierkörper als tierisches Nebenprodukt entsorgt werden muss.
5Das Ergebnis der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist als ein Element unter mehreren zu werten, die nach Anhang 7 beim Entscheid über die Verwendbarkeit des Schlachttierkörpers berücksichtigt werden müssen. Ein günstiges Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung allein erlaubt noch nicht, ohne weiteres einen Schlachttierkörper als genusstauglich zu bezeichnen.
Art. 12a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Es gelten die folgenden Übergangsfristen:
a. für die notwendigen Anpassungen der Hygienemassnahmen in Herkunftsbetrieben nach Artikel 3 Absatz 2 und Anhang 3a: 1 Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung;
b. für die notwendigen baulichen Anpassungen in Herkunftsbetrieben nach Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 2: 5 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
II
1Die Anhänge 1, 3–5, 7 und 14 werden gemäss Beilage geändert.
2Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2 und 3a gemäss Beilage.