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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 7 (Art. 6 Abs. 2bis, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und 3)

Beanstandungsgründe und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung

Ziff. 1.1.1 und 1.1.4 Bst. b

Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn Folgendes festgestellt wird:

1.1.1 eine hochansteckende Tierseuche (klinische oder pathologisch-anatomische

Feststellung) nach Artikel 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956; 1.1.4 andere Krankheiten:

b. Tumoren an verschiedenen Körperteilen;

e. hochgradige Auszehrung (wässrige Entartung des Fettgewebes sowie des Knochenmarks und der Muskulatur);

Ziff. 1.3.3 und 1.3.4 Bst. a

1.3.3 Gefrierbehandlung nach dem Gefrierverfahren 2

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen nach Ziff. 1.3.2 (Verfahren 1) Buchstaben a–e unter Anwendung der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen:

a. Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer

der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen einzufrieren:

– 20 Tage bei höchstens minus 15 °C;

– 10 Tage bei höchstens minus 23 °C;

– 6 Tage bei höchstens minus 29 °C.

b. Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von 15–50 cm ist nach einer der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen einzufrieren: –30 Tage bei höchstens minus 15 °C;

–20 Tage bei höchstens minus 25 °C;

–12 Tage bei höchstens minus 29 °C.

Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die Abtötung von Trichinellen-Larven gewählte Temperatur nicht überschreiten. Sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend aufzuzeichnen. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte sind unter Verschluss zu halten. Die Diagramme sind mit den einschlägigen Registernummern der Fleischuntersuchung bei der Einfuhr sowie mit dem Datum und der Uhrzeit des

6 SR 916.401