Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelge-

setzgebung

(LMVV)

vom …

I. Ausgangslage

Mit der vorliegenden Revision der LMVV wird die vom Parlament angenommene Motion 18.4411 Savary "Private Kontrollbeauftragte. Verstärkt gegen Betrugsfälle im Bereich der geschützten Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgehen" umgesetzt.

Im Weiteren sollen die Anforderungen an den Austausch und die Bearbeitung der persönlichen Daten derjenigen Personen neu geregelt werden, die Ausbildungen im Bereich des Lebensmittelvollzugs absolvieren..

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Abs. 1 Bst. h

Aufgrund der Einführung der neuen Bestimmungen zu den privaten Organisationen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse mit geschützten Kennzeichnungen kontrollieren, muss der Gegenstand dieser Verordnung erweitert werden.

Art. 22a

Die Motion 18.4411 Savary fordert, landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Art. 16 LwG mit einer geschützten Kennzeichnung verstärkt gegen Betrug zu schützen. Dazu sollen Branchen- und Produzentenorganisationen eine akkreditierte private Kontrollorganisation bezeichnen können, die diese Aufgaben übernimmt. Die Auftraggeber melden die zuständige Zertifizierungsstelle dem BLV zur Aufnahme in Anhang 1 der Verordnung. Die Auftraggeber sind auch für die Finanzierung der privaten Kontrollorganisationen verantwortlich. Die lebensmittelrechtliche Umsetzung erfolgt über Art. 55 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0).

Um den Täuschungsschutz sicherzustellen, sollen die privaten Kontrollorgane die Konformität der Produkte mit allen Elementen des Pflichtenheftes überprüfen können (Abs. 1). Im Fokus stehen dabei auch die Verarbeitungsbetriebe, der Zwischenhandel sowie die Import- und Exportbetriebe (Abs. 2).

Entsprechend den Vorgaben von Art. 55 Abs. 4 erster Satz LMG sind die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane genau zu umschrieben. Um die mit der Motion verfolgten Ziele des Täuschungsschutzes erreichen zu können, müssen die Kontrollorganisationen im Rahmen ihrer Arbeit insbesondere auch Zugang zu allen Dokumenten der Buchhaltung und der Lieferketten haben. Dies im Einklang mit Art. 30 Abs. 3 LMG (Abs. 3).

Abs. 4 entspricht Art. 30 Abs. 4 LMG.

Die Kontrollorganisationen können bei festgestellten Verstössen weder Beanstandungen aussprechen noch Massnahmen ergreifen (s. auch Art. 55 Abs. 4 zweiter Satz LMG). Sie melden die Verstösse den zuständigen kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden. Diese sind verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen (Abs. 5).

BLV-D-FC623401/316