Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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4. Kapitel Thermische Verfahren und Verarbeitungshygiene

Art. 25 Tiefgefrieren

Die 20.4349 Motion Silberschmidt wird in Artikel 25 Absatz 4 HyV umgesetzt. Auf die bisher geltende Pflicht, tiefgefrorene Lebensmittel im Einzelhandel bei direkter Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten vorzuverpacken, soll verzichtet werden. Damit die Lebensmittelsicherheit trotzdem gewährleistet ist, muss im Rahmen der Selbstkontrolle des Lebensmittelbetriebes sichergestellt werden, dass die Lebensmittel vor Kontamination jeglicher Art, vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch Artikel 39 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und die LIV (Art. 14 Abs. 4).

Artikel 27a

In diesem neuen Kapitel und Artikel werden aus der Verordnung (EU) 2021/382 die Rahmenbedingungen übernommen, die von den Lebensmittelbetrieben zu respektieren sind, wenn sie Lebensmittel umverteilen wollen. Das Ziel ist, sicherzustellen, dass die umverteilten Lebensmittel weder gesundheitsschädlich noch für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind.

Als Lebensmittelbetriebe sind sowohl die herstellenden Betriebe, als auch die Organisationen zu verstehen, die die Lebensmittel abgeben. Die Organisationen, die die effektive Verteilung der Lebensmittel vornehmen, müssen eine ihren Tätigkeiten angepasste Selbstkontrolle durchführen.

Art. 38 Umgang mit Rohstoffen

Technologische Entwicklungen haben bestimmte Verpackungstechniken ermöglicht, wie z.B. die Vakuumverpackung, für die spezifische Temperaturanforderungen nicht erforderlich sind, um die Sicherheit von Lebensmitteln aus Grieben zu gewährleisten. Deshalb werden diese Temperaturanforderungen gestrichen. Im Rahmen der Selbstkontrolle muss durch den Lebensmittelbetrieb die Sicherheit von Grieben gewährleistet werden.

Art. 41 Frische Fischereierzeugnisse

In Behältern, die für den Transport, den Versand oder die Lagerung von unverpackten, zubereiteten frischen Fischereierzeugnissen verwendet werden, dürfen die Fischereierzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben. Es wurde konkretisiert, dass darüber hinaus dieses Schmelzwasser auch entleert werden muss (Abs. 5).

Art. 69 Probenahme in Verarbeitungsbetrieben und bei Ausrüstungen

Die Bezeichnung «Enterobacter sakazakii» ist veraltet, bestehen bleibt ausschliesslich der Begriff «Cronobacter spp. (Abs. 3).

Anhänge

Anhang 1

Die Bezeichnung «Enterobacter sakazakii» ist veraltet, bestehen bleibt ausschliesslich der Begriff «Cronobacter spp.».

III. Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie die Volkswirtschaft

Keine

061/2014/00084 \ COO.2101.102.1.254490 - 205.01.00.11 VL 2/3