Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten

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Anhang 7

Kleinere redaktionelle Anpassungen. In Ziffer 1.1.1 wird beim Verweis auf die hochansteckenden Tierseuchen die aktuelle Liste gestrichen und generell auf Artikel 2 der Tierseuchenverordnung (SR 916.401) verwiesen. Die Gründe für die Genusstauglichkeit wurden auf ihre fachliche Eignung überprüft und Ziffer 3 entsprechend angepasst. Ein Teil der Ziffer 3.1.2, die Ziffer 3.1.3 und die Ziffer 3.1.9 werden gestrichen bzw. ergänzt. Zudem wird der Genussuntauglichkeitsgrund «ausgeprägte pathologische Veränderungen der Muskulatur oder der Organe mit systemischer Bedeutung» hinzugefügt Ziffer (3.1.12).

Anhang 12

Anpassung der Tierkategorien «Geflügel» und «Equiden» in «Hausgeflügel» und «Tiere der Pferdegattung».

Anhang 14

Änderung des Begriffs «Tierkörper» zu «Wildtierkörper».

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen habe keine Auswirkungen auf den Bund.

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Durch den neuen Ablauf der Fleischuntersuchung wird die Vollzugstätigkeit in den Kantonen organisatorisch umgestellt. Insgesamt wird der Aufwand in etwa gleich bleiben.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 11) vereinbar bzw. dienen der Harmonisierung mit dem EU-Recht.