Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung über Aromen und
Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und
auf Lebensmitteln
(Aromenverordnung, SR 817.022.41)
vom …
I. Ausgangslage
In Anhang 3 sind die zulässigen Aromastoffe aufgeführt. Die Liste umfasst rund 2800 Einträge. Rund 20% dieser Stoffe dürfen nur vorläufig verwendet werden, da deren Bewertung durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA noch nicht abgeschlossen ist. Die Bewertungen der EFSA werden laufend vorgenommen und anschliessend in der EU-Aromaverordnung (EU) Nr. 1334/2008 einzeln oder gruppenweise angepasst.
Gemäss Artikel 6 Absatz 3 können in der EU neu zulässige Aromastoffe auch in der Schweiz unmittelbar verwendet werden. Dieser Automatismus greift jedoch nicht, wenn ein Aromastoff im schweizerischen Recht bereits geregelt ist und aus der Liste gestrichen oder seine Anwendung eingeschränkt werden soll. Anhang 3 muss in diesen Fällen möglichst rasch angepasst werden können, um dasselbe Schutzniveau auch in der Schweiz zu gewährleisten.
Weiter hat sich gezeigt, dass dieser Anhang aufgrund der grossen Anzahl an Einträgen sowie dem Umstand, dass diese gemäss der EU Systematik (FLAVIS-Nummern) sortiert sind, nur sehr umständlich zu verwenden ist. Zudem soll auch dem Wunsch nach elektronischer Verwendbarkeit entsprochen werden. Daher wird vorgeschlagen, den Anhang künftig nicht mehr in der Amtlichen Gesetzessammlung sondern auf der Internetseite des BLV zu veröffentlichen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Anhänge
Anhang 3
Dieser Anhang soll neu nur noch auf der Internetseite des BLV veröffentlicht werden. Gleichzeitig wird er an die geänderte EU-Aromenverordnung angeglichen: Die Substanzen (FL-Nr.) 07.130, 07.134, 07.225, 07.226 und 07.231 werden gestrichen. Neu aufgenommen werden die Substanzen 16.127, 16.130 und 16.133.
Anhang 4
Auch die beiden Listen dieses Anhangs sollen neu nur noch auf der Internetseite des BLV geführt werden. Er erfährt keine materiellen Änderungen.
III. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie die Volkswirtschaft
Keine
BLV-D-F08B3401/100