Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/37: UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen · 8 Seiten
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Bedenken zur Delegation ans EDI und Präzisierung der Definition der Versorgungsengpässe
Eine Mehrheit der Kantone und zwei Organisationen der interessierten Kreise äussern ihre Bedenken eine derart umfassende Delegationsnorm (in Artikel 12 Absätze 2bisund 2terder Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung) in einer Bundesratsverordnung im
Schnellverfahren zu verankern. Sie monieren, dass diese grundsätzliche Anpassung der Lebensmittelgesetzgebung, die unabhängig von der Versorgungslage mit Sonnenblumenerzeugnissen aus der Ukraine ist, in einem ordentlichen Revisionsverfahren eingeführt werden sollte. Sie weisen zudem darauf hin, dass die Regelung mit dem roten Punkt, die im Zusammenhang mit Lieferengpässen aufgrund der Covid-19-Krise in der LGV eingeführt wurde, in der vorliegenden Situation hätte analog angewandt werden können und eine Regelung in der LGV erfolgen sollte.
Diese Kreise wie auch weitere interessierte Kreise - insbesondere die Konsumentenschutzorganisationen - und die SPS sind der Ansicht, dass die gewählte Formulierung, was als Versorgungsengpass gilt, zu wenig präzise ist und dem EDI zu viel Handlungsspielraum lasse. Sie fordern, dass eine solche Ausnahmeregelung nur für massive Krisensituationen befristet zur Anwendung gelangen darf.
4. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02)
Art. 12 Abs. 2bis
Wie bereits bei den allgemeinen Bemerkungen ausgeführt, fordern die Konsumentenschutzorganisationen, eine Mehrheit der Kantone sowie die SP, dass präzisiert werden muss, unter welchen Bedingungen das EDI bei Versorgungsengpässen Abweichungen von den Informationen über Lebensmittel vorsehen kann. Unter anderem wird vorgeschlagen in Klammern exemplarisch Pandemien und Kriege zu nennen.
Im zweiten Satz dieses Absatzes soll der Verweis auf Artikel 31 Absatz 1 LGV dahingehend präzisiert werden, dass klar ist, dass es sich um GVO-Erzeugnisse handelt (BE, BS, GL, GR, JU, NW, OW, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, VKCS). Economiesuisse und Chocosuisse postuliert hier eine Präzisierung, dass nur Lebensmittel, welche gemäss Artikel 31 Absatz 1 einer Bewilligung durch das BLV bedürfen, gemeint wären.
Art. 12 Abs. 2ter
Insbesondere Konsumentenschutzorganisationen (acsi, frc, SKS, aha) und die SPS begrüssen, dass die Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel für den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht relevant sein dürfen. Die SPS und SKS schlagen jedoch vor, dass die Formulierung verstärkt wird und die Anforderungen nicht geschwächt werden. Economiesuisse und Chocosuisse machen bezüglich diesem Absatz und Absatz 3 Buchstabe c Hinweise zur Präzisierung der Erläuterungen, dass nährwertbezogene Angaben nicht als gesundheitsrelevant verstanden werden und dass der Ausdruck "Warnaufschriften" nicht klar definiert sei. In der LIV werde der Ausdruck "Warnhinweis" verwendet.
Art. 12 Abs. 3 Bst. c
In Bezug auf die Modalitäten der Abweichungen bringt Gastro Suisse ein, dass bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln die Möglichkeit bestehen soll, mündlich zu informieren.
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