Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/37: UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen · 8 Seiten
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(chocosuisse, IG D, MGB) haben vorgeschlagen, dass der Kleber nicht im Hauptsichtfeld zu platzieren sei, sondern "gut sichtbar".
GE, SKS und die SPS hingegen befürworten die einheitliche Regelung mit dem roten runden Kleber, da so ein gewisser Wiedererkennungseffekt eintreten könne.
Die Möglichkeit die Information auf einer Website zur Verfügung zu stellen wird von FR, SKS und SPS abgelehnt. FR betont, dass die Vollzugsorgane im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmässig feststellen, dass die Betriebe nicht in der Lage sind auf ihren Websites vollständige und korrekte Deklarationen zur Verfügung zu stellen. SKS und SPS betonen, dass mit der Möglichkeit, über eine Website die Information zur Verfügung zu stellen, vom Grundsatz des Lebensmittelrechts stark abgewichen werde. Dieses verlange, dass die Information auf der Etikette ersichtlich sein müsse. Eine Information direkt am Produkt sei auf jedem Fall einer Information vorzuziehen, welche sich die Konsumentinnen und Konsumenten im Laden oder später zu Hause online verschaffen müssten. Diese Möglichkeit sollte möglichst eingeschränkt werden und nur dann zum Zug kommen, wenn es keine andere, mit vertretbaren Aufwand verbundene Variante gäbe. Zudem solle die Internetadresse (URL) einfach gehalten werden und kein langes Abtippen erfordern und direkt auf die gewünschten Informationen führen.
Die Konsumentenschutzorganisationen (acsi, frc) sind dagegen, dass mehrere Angaben gemacht werden können. Sie sind der Ansicht, dass mit der Möglichkeit, mehrere Hinweise anzubringen, erheblich von den Grundsätzen des Lebensmittelrechts abgewichen werde. Dies gelte insbesondere für den Grundsatz der klaren und genauen Informationen, die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zu beachten sei. Der rote Punkt stelle eine klarere und daher akzeptable Lösung dar. Die in Buchstabe a vorgesehene Möglichkeit sollte daher auf ein Minimum beschränkt werden und die ultima ratio bleiben.
Art. 2 Abs. 2
aha begrüsst explizit, dass das EDI bei gesundheitsrelevanten Angaben, namentlich bei Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen könnten, keine Abweichungen vorsehe und Artikel 11 LIV weiterhin eingehalten werden müsse. So wären auch Konsumentinnen und Konsumenten, die an Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten leiden auch bei Anpassungen von Rezepturen weiterhin gut informiert.
Art. 2 Abs. 3
Verschiedene Wirtschaftsverbände (Economiesuisse, Swiss Retail Federation, Chocosuisse, fial, primavera, swissgranum, swissolio) beantragen, die Ausnahmen für die Anwendung der Kleber weiter auszudehnen, so beispielsweise, wenn die Anbringung zwar möglich wäre,
aber nicht mit verhältnismässigem Aufwand zu bewerkstelligen oder Kleber aus technischen Gründen nicht angebracht werden können. Die IG D schlägt alternativ eine Kennzeichnung am Regal vor.
Die Konsumentenschutzorganisationen (acsi, frc, SKS) hingegen beantragen, dass bei Produkten, auf denen die Kleber nicht haften, die Informationen beim Verkauf klar ersichtlich sei, wie auch auf der Website des Händlers.
Art. 3
Die vorgesehene Geltungsdauer von 18 Monaten (bis Ende 2023) wird von verschiedenen Kantonen (BE, BS, GL, JU, LU, NW, OW, TG, UR, VS, ZG, ZH) und dem SBV als zu lange erachtet. Sie fordern eine Befristung bis Ende 2022, respektive bis zum 31. Juli 2023. Sie weisen darauf hin, dass eine Verlängerung aufgrund einer neuen Lagebeurteilung rasch vorgenommen werden könne.
Weitere Forderungen
Sowohl die Kantone als auch Organisationen der interessierten Kreise und ein Dachverband (Swiss Retail Federation, fial, IG D, primavera, Swissgranum, Swissolio, VKCS, AR, BE, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VD, VS, ZH) haben darauf hingewiesen,
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