Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/37: UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen · 8 Seiten

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Verordnung des EDI über Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine

Art. 1 Abs. 1

Wie bereits in den allgemeinen Bemerkungen ausgeführt, haben eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer (Economiesuisse, Promarca, Swiss Retail Federation, Chocosuisse, fial, primavera, swiss granum, swiss olio, IG D, VKCS, AG, AR, BE, BL; BS, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VD, VS, ZH) begründet beantragt, dass die Beschränkung auf die Herkunft Ukraine gestrichen wird.

In Bezug auf die Belegbarkeit der Mangelsituation weisen die Wirtschaftsverbände (Economiesuisse, Promarca, Swiss Retail Federation, Chocosuisse, fial, swiss granum, swiss olio,) darauf hin, dass diese herausfordernd sein kann und schlagen vor, diese zu streichen, sie pragmatisch zu vollziehen oder dass Lieferantenerklärungen aus dem Ausland ausreichen sollten. Die Swiss Retail Federation schlägt einen neuen Absatz vor, in dem umschrieben wird, was als belegbarer Versorgungsengpass gilt. Der VKCS und einige Kantone (AR, BE, BS, GL, GR, JU, LU, SH, TG, TI, ZH) befürworten die ersatzlose Streichung der Bestimmung. Andererseits fordern die Konsumentenschutzorganisationen (acsi, frc, SKS) und die SPS, dass die Nicht-Verfügbarkeit schriftlich zu belegen sei. acsi und frc fordern zusätzlich, dass die Produkte, die von der Erleichterung profitieren, beim Hersteller schriftlich erfasst sind.

Art. 1 Abs. 2

Die Bestimmung, dass Produkte, bei denen in der Kennzeichnung, durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen Sonnenblumenöl hervorgehoben wird, von der Regelung auszunehmen sind, wurde kontrovers beurteilt. AG fordert die ersatzlose Streichung, während SPS diese Bestimmung unterstützt. Der Begriff "Kennzeichnung" sei zu streichen, da dies zu weitgreifend sei (VKCS, BE, BS, GL, GR, LU, NE, TG, TI, VS, ZH). IG D schlägt vor, dass bei Lebensmitteln mit einer "Hervorhebung" diese unkenntlich gemacht werden soll, damit das Produkt von der Erleichterung profitieren kann.

SKS begrüsst die Ausnahmeregelung explizit, während kf grundsätzlich daran appelliert, dass der Täuschungs- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten sei.

Art. 2 Abs. 1

Die aufgelisteten Möglichkeiten wie auf die abweichende Zusammensetzung hingewiesen werden kann, wurde von den verschiedenen Akteuren komplett unterschiedlich beurteilt. Zudem wurden weitere Ausnahmen gefordert, so zum Beispiel für Produkte mit kleinen Oberflächen (primavera, Swissgranum, Swissolio) oder bei Mehrfachverpackungen (Chocosuisse)

Einige Akteure (AR, BE, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, VKCS) monierten, dass die Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 Bst. a zu schwerfällig und kaum verständlich formuliert wäre. Interessierte Kreise (economiesuisse, promarca, chocosuisse, fial, IG D, MGB, primavera, Swissolio) wiesen darauf hin, dass in anderen europäischen Ländern eine Formulierung in der Art "in veränderlichen Gewichtsanteilen" verwendet werde. Diese Formulierung solle zur Verhinderung von Handelshemmnissen in Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b ebenfalls aufgeführt werden.

Teile der Lebensmittelindustrie (Swiss Retail Federation, IG D, MGB) fordern eine Flexibilisierung bei der Vorgabe der Form und Farbe des Klebers. So sollte bei roten oder mehrheitlich roten Produkten der Kleber einen weissen Rand aufweisen können (Swiss Retail Federation). Economiesuisse ist der Ansicht, dass lediglich eine Information am Gestell nötig sei, sofern keine Allergen betroffen wären.

Zwei Kantone (AR, SH) sowie Promarca waren der Ansicht, dass die Vorgabe mit dem roten Punkt zu einschränkend sei und dass der Hinweis statt auf einem roten Punkt z.B. auch als Inkjet-Hinweis beim Mindesthaltbarkeitsdatum oder dem Lot-Code erfolgen könne. Weitere Akteure

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