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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 10 Seiten
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das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge, so beträgt der Abzug für jeden Elternteil die Hälfte; in den übrigen Fällen steht der Abzug der Person zu, die den Abzug von 9000 Franken nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann;
c. um 700 Franken für jede Person, für die die steuerpflichtige Person einen Ab- zug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.
2Aufgehoben
3Von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchs- tens 10 100 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt und das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, so- weit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Zum Abzug der nachgewiesenen Kosten bis zum Maximalbetrag berechtigt sind:
a. die steuerpflichtige Person, mit der das Kind, das unter ihrer alleinigen elter- lichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt;
b. je zur Hälfte die beiden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer ge- meinsamen elterlichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt;
c. je zur Hälfte die beiden getrenntlebenden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht, abwechslungsweise im glei- chen Haushalt lebt.
Art. 34 Bst. a
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand; vorbehalten bleiben die Artikel 33 Absatz 1 Buch- stabe c und 35 Absatz 1bis.
Art. 35 Abs. 1 und 1bis
1Vom Einkommen werden abgezogen:
a. 9000 Franken für jedes unter der elterlichen Sorge der steuerpflichtigen Per- son stehende minderjährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; die Hälfte für einen Elternteil, wenn das Kind unter gemeinsa- mer elterlicher Sorge steht und der Elternteil keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht hat;
b. 9000 Franken für jedes in Ausbildung stehende volljährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person allein sorgt; tragen beide Elternteile zum Unterhalt bei, so kann der Elternteil mit den höheren Beiträgen 9000 Franken abziehen und der andere Elternteil den Abzug von 6500 Franken nach Buch- stabe c geltend machen, sofern er mindestens in der Höhe dieses Abzugs zum Unterhalt beiträgt;