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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 10 Seiten

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Art. 18

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Art. 32 Abs. 2

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Art. 33 Abs. 1–3

1Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer na- türlicher Personen geltenden Steuertarifs festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern.

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3Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten werden pauschal berücksichtigt. Die Kantone veröffentlichen die Pauschalen.

Art. 33a Abs. 3

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Art. 33b Abs. 2 und 3 erster Satz

2Aufgehoben

3Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einge- reicht werden. ...

Art. 35a Abs. 1 Bst. a

1Personen, die nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder h der Quellensteuer unter- liegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgen- den Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;

Art. 36a Abs. 2

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Art. 40

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Art. 57 Abs. 4

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