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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 10 Seiten
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Direkte Bundessteuer. BG (Individualbesteuerung) BBl 20xx
Art. 37b Abs. 1 dritter Satz
1… Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Be- trag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässig- keit eines Einkaufs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 berechnet. …
Art. 38 Abs. 2
2Sie wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet.
Art. 39 Abs. 1
1Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Fran- kenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen und vom Steuerbetrag voll aus- geglichen. Die Beträge der Abzüge vom Einkommen werden auf 100 Franken auf- oder abgerundet; die Ermässigung des Steuerbetrags nach Artikel 36 Absatz 2 wird auf 1 Franken auf- oder abgerundet.
Art. 42
Aufgehoben
Art. 83 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 85 Abs. 1–3
1Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) berechnet die Höhe des Quellensteu- erabzugs auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen gel- tenden Steuertarifs.
2Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26), Ver- sicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) und die Familienlasten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a–c) berücksichtigt. Die Abzüge nach Artikel 35 Absätze 1 Buchstabe d und 1biswerden nicht berücksichtigt. Die ESTV veröffentlicht die Pauschalen.
3Aufgehoben
Art. 89 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 89a Abs. 2 und 3 erster Satz
2Aufgehoben
3Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einge- reicht werden. ...