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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 10 Seiten

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Direkte Bundessteuer. BG (Individualbesteuerung) BBl 20xx

Art. 9 Kinder unter elterlicher Sorge

1Das Einkommen eines Kindes unter gemeinsamer elterlicher Sorge wird von den Eltern je zur Hälfte versteuert. Andernfalls wird das Einkommen des Kindes der Per- son zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge es steht.

2Für das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbstständig besteu- ert.

Art. 9a Personen in eingetragener Partnerschaft

Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegattinnen und Ehegatten.

Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2

Mithaftung für die Steuer

1und2 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 2 und 4

2Aufgehoben

4Die Steuer wird nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet. Die Ermässigung nach Artikel 36 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Art. 33 Abs. 1 Bst. g, h und hbis, Abs. 1bisBst. b und c sowie Abs. 2 und 3

1Von den Einkünften werden abgezogen:

g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person bis zum Gesamtbetrag von 1700 Franken;

h. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a-c, soweit diese Kosten 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Artikeln 26–32 sowie die übrigen Abzüge nach diesem Artikel verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

hbis. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a-c mit Be- hinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. De- zember 20023, soweit diese Kosten den Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buch- stabe c übersteigen;

1bisDie Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:

b. um 700 Franken für jedes Kind, für das die steuerpflichtige Person einen Ab- zug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann; steht

3 SR 151.3