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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 10 Seiten

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und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.60 mehr;

für 68 400 Franken Einkommen 880.90

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.80 mehr;

für 73 700 Franken Einkommen 1188.30

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.80 mehr;

für 97 400 Franken Einkommen 2799.90

und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.10 mehr;

für 126 200 Franken Einkommen 5420.70

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.10 mehr;

für 164 700 Franken Einkommen 9694.20

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr;

für 708 600 Franken Einkommen 81 489.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.

2 Der Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für:

a. jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende volljährige Kind, das mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für das sie einen Ab- zug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann; steht das minderjährige Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge und werden keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht, so beträgt die Ermässigung für jeden Elternteil die Hälfte; in den übrigen Fällen steht die Ermässigung der Person zu, die den Abzug von 9000 Franken nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.

b. jede unterstützungsbedürftige Person, die mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für die sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.

3Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.