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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 10 Seiten
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Direkte Bundessteuer. BG (Individualbesteuerung) BBl 20xx
c. 6500 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Per- son, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für minder- jährige Kinder und für die geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegattin oder den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge- trennt lebenden Ehegatten, für die oder den ein Abzug nach Buchstabe a oder b oder nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c geltend gemacht wird;
d. 6000 Franken für steuerpflichtige Personen, die allein oder allein mit Perso- nen, für die sie einen Abzug nach Buchstabe a, b oder c geltend machen kön- nen, einen Haushalt führen.
1bisLebt eine steuerpflichtige Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe mit einer Person ohne steuerbares Einkommen oder mit niedrigerem Reineinkommen, so werden ihr vom Einkommen 14 500 Franken abgezogen. Der Abzug erhöht sich um die Höhe der Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 1bisBuchstabe b der steuerpflichtigen Person; er reduziert sich für jeden Franken des Reineinkom- mens der Ehegattin oder des Ehegatten um 0,50 Franken. Er darf die Differenz zwi- schen dem höheren und dem niedrigeren Reineinkommen nicht übersteigen.
Gliederungstitel vor Art. 36
5. Kapitel: Steuerberechnung
1. Abschnitt: Tarif; Ermässigung des Steuerbetrags
Art. 36
1Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
Franken
bis 14 500 Franken Einkommen 0.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.60
für 30 400 Franken Einkommen 95.40
und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.80 mehr;
für 39 500 Franken Einkommen 168.20
und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.30 mehr;
für 52 400 Franken Einkommen 464.90