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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 10 Seiten
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Art. 99a Abs. 1 Bst. a
1Personen, die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steu- erperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;
Zweiter Titel 2. Kapitel (Art. 113)
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Art. 114 Abs. 1
1Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Den Personen, die in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe leben, steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
Art. 117 Abs. 3 und 4
3und4 Aufgehoben
Art. 147 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d
1Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
d. wenn sich das Reineinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten nachträglich vermindert; in diesem Fall ist der Abzug nach Artikel 35 Absatz 1bisanzupas- sen und Absatz 2 nicht anwendbar.
Art. 151 Abs. 3
3Bei einer nachträglichen Erhöhung des Reineinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten wird der Abzug nach Artikel 35 Absatz 1bisangepasst und die nicht erho- bene Steuer als Nachsteuer eingefordert. Absatz 2 ist nicht anwendbar.
Art. 180
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