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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 10 Seiten

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Art. 99a Abs. 1 Bst. a

1Personen, die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steu- erperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;

Zweiter Titel 2. Kapitel (Art. 113)

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Art. 114 Abs. 1

1Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Den Personen, die in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe leben, steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Art. 117 Abs. 3 und 4

3und4 Aufgehoben

Art. 147 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d

1Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:

d. wenn sich das Reineinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten nachträglich vermindert; in diesem Fall ist der Abzug nach Artikel 35 Absatz 1bisanzupas- sen und Absatz 2 nicht anwendbar.

Art. 151 Abs. 3

3Bei einer nachträglichen Erhöhung des Reineinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten wird der Abzug nach Artikel 35 Absatz 1bisangepasst und die nicht erho- bene Steuer als Nachsteuer eingefordert. Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Art. 180

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