Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

5.3 Personelle Auswirkungen und Auswirkungen auf die IKT

Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, haben die vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der direkten Bundessteuer für den Bund weder personelle Auswirkungen noch Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT).

5.3.1 Personelle Auswirkungen

Die Einführung einer Individualbesteuerung hat für die kantonalen Steuerverwaltungen Mehraufwendungen zur Folge, insbesondere da die beiden Eheleute zwei getrennte Steuererklärungen einreichen sollen. Vergleiche dazu die Ausführungen unter Ziffer 3.3

Schätzungen zur tatsächlichen Höhe des administrativen Mehraufwandes und zu den personellen Auswirkungen in den Kantonen kann der Bundesrat nicht erstellen.

5.4 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen bei der direkten Bundessteuer

5.4.1 Allgemeines

In dieser Ziffer wird die geschätzte Veränderung der Steuerbelastung durch eine Reform in den zwei Varianten grafisch aufgezeigt.

Die Analyse des Status quo bezieht sich auf das geltende Recht per 1. Januar 2022. Das auf der horizontalen Achse der Grafiken dargestellte Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen zuzüglich Versicherungsabzug, Versicherungsabzug für das Kind und Kinderabzug sowie im Status quo bei Ehepaaren zuzüglich Verheiratetenabzug und Zweiverdienerabzug).92 Dieses Einkommenskonzept wird für sämtliche Analysen der quantitativen Auswirkungen verwendet.

5.4.2 Belastungsrelationen in der Variante 1

Die Abbildung 4 und die Abbildung 5 zeigen die Steuerbelastungen eines Ehepaars ohne Kinder bzw. mit zwei Kindern im Status quo und die Steuerbelastungen beider Eheleute im Reformszenario gemäss Variante 1. Die Grafiken auf der linken Seite zeigen die Situation bei einer Aufteilung der Einkommen zwischen den Eheleuten von 60/40, diejenigen auf der rechten Seite mit einer Aufteilung 90/10.

92 Bei der so definierten Einkommensgrösse handelt es sich um das Reineinkommen gemäss Definition in der Bundessteuerstatistik. Diese weicht geringfügig von derjenigen im direkten Bundessteuergesetz ab.