Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

5 Auswirkungen

5.1 Datengrundlage

5.1.1 Statistik der direkten Bundessteuer

Sämtliche quantitativen Schätzungen zu den Auswirkungen stützen sich auf die Daten der Bundessteuerstatistik des Jahres 2018. Ausgehend davon werden die geschätzten finanziellen Auswirkungen auf das Jahr 2022 hochgerechnet.

Dieser verwendete Datensatz enthält sämtliche Personen, die bei der direkten Bundessteuer steuerpflichtig sind. Er enthält jedoch nur punktuelle Informationen. Enthalten sind namentlich das steuerbare Einkommen, der Steuerbetrag, die Anzahl Kinderabzüge sowie der Versicherungsabzug und der Zweiverdienerabzug. Über die anderen Komponenten der Steuererklärung sind keine Informationen enthalten. Der Datensatz ist damit unzureichend, um die Auswirkungen der Individualbesteuerung quantitativ verlässlich zu schätzen. Dafür sind namentlich Informationen über die Aufteilung der Einkommen auf die beiden Eheleute notwendig. Je gleichmässiger die Einkommensaufteilung bei Ehepaaren ist, desto höher sind die Mindereinnahmen bzw. desto stärker muss der Tarif angepasst werden, damit die angestrebten finanziellen Auswirkungen resultieren.

Für die quantitativen Schätzungen müssen deshalb die Einkommen von Ehepaaren auf die Eheleute aufgeteilt werden. Diese Aufteilung wird mit Hilfe der WiSiER-Daten geschätzt, welche detailliertere Informationen zu den kantonalen Einkommenssteuern für das Jahr 2015 enthalten (vgl. Ziff. 1.2.1.8). Die WiSiER-Daten ermöglichen keine eindeutige Zuordnung aller Einkommensteile auf die Eheleute, so dass hierfür Annahmen nötig sind. Im Weiteren kann die Einkommensaufteilung bei den kantonalen Steuern von derjenigen bei der direkten Bundessteuer abweichen. Dementsprechend sind die Schätzungen zur Aufteilung der Einkommen auf die Eheleute und damit sämtliche quantitativen Schätzungen mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Die Bundessteuerstatistik enthält weitere Lücken, die dazu führen, dass nicht jedes Reformelement in den Schätzungen abgebildet werden kann. So lassen sich bspw. die Abzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a (für ein minderjähriges oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehendes Kind) nicht von denjenigen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b (für eine erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person) unterscheiden. Die Reformvorlage sieht vor, ersteren von 6500 auf 9000 Franken zu erhöhen und letzteren bei 6500 zu belassen. In Ermangelung der notwendigen Information in den Daten werden für die quantitative Schätzung alle auf 9000 Franken erhöht.

Gewisse Angaben im Datensatz sind unpräzise. So kennt die Variable mit der Anzahl Kinderabzüge ausschliesslich ganze Zahlen. Wenn Kinderabzüge aufgeteilt werden (bspw. bei unverheirateten Paaren mit Kindern), dann können halbe Kinderabzüge resultieren, die aber im Datensatz nicht abgebildet sind. Daher ist insbesondere auch die Schätzung zu den Auswirkungen der Erhöhung des Kinderabzugs mit Unsicherheit behaftet.

Weiter enthält die Bundessteuerstatistik keine Angaben zu Haushaltszusammensetzungen. So geht aus der Statistik nicht hervor, ob es sich bei unverheirateten Personen um Personen in Konkubinatshaushalten oder um Alleinstehende handelt. Dies hat zur Folge, dass die Schätzung der Wirkung des Haushaltsabzugs mit Unsicherheit behaf-