Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

tet ist. Der Haushaltsabzug wird ausgehend von Statistiken des Bundesamts für Statistik über die Häufigkeit von verschiedenen Haushaltskonstellationen probabilistisch den unverheirateten Steuerpflichtigen zugewiesen.91 Aufgrund dieser Lücken im Datensatz kann die Darstellung der finanziellen Auswirkungen für die verschiedenen Typen von Steuerpflichtigen nicht zwischen Konkubinatspaaren und Alleinstehenden unterscheiden.

5.1.2 Normalfälle vs. Sonderfälle

Bei rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen entspricht das steuerbare dem satzbestimmenden Einkommen (sog. Normalfälle). Bei rund 10 Prozent der Steuerpflichtigen weicht das satzbestimmende Einkommen vom steuerbaren Einkommen ab (sog. Sonderfälle). Diese Konstellation tritt bei unterjähriger Steuerpflicht oder bei einem internationalen Steuerverhältnis auf. In der Bundessteuerstatistik sichtbar ist ausschliesslich das steuerbare Einkommen. Wenn eine steuerpflichtige Person bspw. Einkommen aus unbeweglichem Vermögen im Ausland hat, dann wird dieses Einkommen für die Satzbestimmung berücksichtigt, es ist aber in der Schweiz nicht steuerbar. Für diese Fälle kann die Steuerbelastung im Reformszenario nicht hinreichend zuverlässig geschätzt werden. Für die Schätzungen werden ausschliesslich die sog. Normalfälle verwendet, bei denen das satzbestimmende Einkommen dem steuerbaren entspricht. Ausgehend von der Schätzung mit den Normalfällen wird eine Hochrechnung auf alle Steuerpflichtigen gemacht. Der Hochrechnungsfaktor beträgt 1,15. Die mit den Normalfällen erfolgte Schätzung wird mit diesem Hochrechnungsfaktor multipliziert. Der Hochrechnungsfaktor von den Normalfällen auf die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Normal- und Sonderfälle) wurde ausgehend von einer hypothetischen Steuerreform geschätzt, bei der für alle alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Abzug von 1000 Franken und für alle Ehepaare ein Abzug von 2000 Franken eingeführt werden.

5.2 Finanzielle Auswirkungen

5.2.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Der Bundesrat hat die Zielvorgabe formuliert, dass die steuerlichen Entlastungen bzw. Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer insgesamt 1 Mrd. Franken betragen. Um diese Zielvorgabe zu erreichen, wurde der Tarif entsprechend angepasst (vgl. Ziff. 3.1.11). Diese geschätzten Auswirkungen beziehen sich jeweils auf eine Hochrechnung auf das Steuerjahr 2022. Sie bilden also die finanziellen Auswirkungen einer Einführung der Individualbesteuerung im Jahr 2022 ab. Im weiteren Verlauf des Projekts werden die geschätzten finanziellen Auswirkungen jeweils aktualisiert. Weil in den kommenden Jahren mit steigenden Einnahmen bei der direkten Bundessteuer zu rechnen ist, dürften auch die geschätzten finanziellen Auswirkungen der Reform entsprechend ansteigen.

Die geschätzten Mindereinnahmen in Höhe von 1 Mrd. Franken entsprechen rund 1,1 Prozent der gesamten Einnahmen des Bundes, 3,9 Prozent der Einnahmen der direkten Bundessteuer (natürliche und juristische Personen) und 7,8 Prozent der Einnahmen

91 Bundesamt für Statistik, «Privathaushalte nach Haushaltstyp», Tabelle T40.02.01.02.01