Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Da bei der Individualbesteuerung jede Person für sich besteuert wird, ist eine solche Bestimmung unnötig und soll daher gestrichen werden. Die Kantone sollen selber entscheiden, wie sie die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit behandeln wollen.

Art. 18

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 42 DBG.

Art. 32 Abs. 2

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 83 Absatz 2 DBG sowie Ziffer 3.1.10.

Art. 33 Abs. 1, 2 und 3

In Absatz 1 soll einzig eine Anpassung an den für die natürlichen Personen geltenden Einheitstarif vorgenommen werden. "Steuertarife" soll durch "Steuertarif" ersetzt werden.

Zu Absatz 2 vergleiche die analogen Erläuterungen zu Artikel 85 Absätze 2 und 3 DBG.

33a Abs. 3

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 89 Absatz 3 DBG.

Art. 33b Absatz 2 und 3

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 89a Absätze 2 und 3 DBG.

Art. 35a Abs. 1 Bst. a

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 99a Absatz 1 Buchstabe a DBG.

Art. 36a Abs. 2

Die Korrektur bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute ist bei einer Individualbesteuerung nicht mehr notwendig und soll daher aufgehoben werden.

Art. 40 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 113 DBG.

Art. 57 Abs. 4

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 180 DBG.