Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/39: Bundesbeschluss über einen Zusatzkredit für die Finanzierung von Vorhaben zur Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur · 8 Seiten

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Vorhaben Zusatzkredit

Mit dem beantragten Zusatzkredit in der Höhe von 40 Millionen können die folgenden Vorhaben finanziert werden:

Unterneh- Vorhaben Mittelbedarf in men Mio. CHF

BLSN kleinere Erneuerungsarbeiten Verladeanlagen

Kandersteg und Goppenstein und sicherheitsrele-

8

vante Anpassungen (z.B. Branddetektoren und

Höhenmesser)

RhB kleinere Erneuerungsarbeiten Verladeanlagen

Selfranga und Sagliains und sicherheitsrelevante

8

Anpassungen (z.B. Branddetektoren und Höhen-

messer)

MGI Erneuerung und Anpassung Infrastruktur Autover- 16 lad Realp und Oberwald MGI Autozug-Revisionsanlage im Urserental6

Alle Reserve, Teuerung, Wechselkursrisiken2

Zahlungsempfänger Zusatzkredit

Zahlungsempfänger sind die Rhätische Bahn AG (RhB), die Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG (MGI) und die BLS Netz AG (BLSN).

Unvorhergesehenes

Für Unvorhergesehenes wird eine Reserve von 5% berücksichtigt. Darin sind die Teuerung (LIK) und allfällige Wechselkursrisiken enthalten.

2.3 Teuerungsannahmen

Die dem Umfang des Verpflichtungskredits zugrundeliegenden Teuerungsannahmen werden im Bundesbeschluss (Art.1) ausgewiesen. Den Teuerungsannahmen liegt der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2021 von 101,5 Punkten zugrunde, wobei sich dieser Indexstand auf die Indexreihe «Dezember 2020 = 100 Punkte» bezieht. Die jährlichen Voranschlagskredite werden jeweils an die aktuellen Teuerungsannahmen angepasst.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen

Die bisherige Belastung des Bundeshaushalts belief sich auf rund 14 Millionen Franken pro Jahr. Aktuell setzt sich dieser Betrag zusammen aus rund 2 Millionen für die Abgeltung (A231.0291) und rund 12 Millionen für die Investitionsbeiträge aus dem Verpflichtungskredit von 60 Millionen. Allerdings sind die Schwankungen zwischen den Jahren erheblich.

R2018 R 2019 R 2020 VA 2021 VA 2022 FP 2023 FP 2024 A231.0291 2440 2100 2087 2073 20581714

A236.0139 6000 11822 4750 11916 11833 96324047

In den Jahren 1985-2010 wurden Bundesbeiträge an den Autoverlad von insgesamt 360 Millionen13, also durchschnittlich pro Jahr 14 Millionen geleistet. In diesem Betrag nicht enthalten sind die Kosten für die Autoverladeanlagen und Züge an Furka und Vereina, welche mit den damaligen Baukrediten für die Tunnels finanziert wurden.

Die Jahre 2011-2017 waren insofern ein Spezialfall, weil keine Investitionsbeiträge angefallen sind. Der Bund zahlte in dieser Periode einzig die Betriebsabgeltungen für die Autoverlade Furka und Oberalp.

Mit dem zusätzlichen Verpflichtungskredit wird sich die jährliche Belastung nicht erhöhen. Durch den Entfall der Rollmaterialfinanzierung auf der Investitionsseite wird sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Verlagerung auf die Abgeltung ergeben (siehe Ziff. 1.2). Die Investitionsbeiträge dürften nach Abschluss bestehender Finanzierungsvereinbarungen um durchschnittlich 8 Mio. Fr. pro Jahr tiefer ausfallen.

Da es sich um Ausgaben für den Autoverlad handelt, werden die Ausgaben wie bisher der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet. Die Auswirkungen im Einzelnen können auf Basis des heutigen wirtschaftlichen Umfelds abgeschätzt werden. Veränderungen der Basisannahmen, z.B. hinsichtlich der Mobilitätsformen, der Teuerung und des Zinsniveaus, können die folgenden Zahlen wesentlich beeinflussen, sind aber derzeit nicht abschätzbar.

Ausgehend von der heutigen Transportkapazität stellen die Autoverladezüge einen Wiederbeschaffungswert von 400 bis 500 Millionen Franken dar. Mit jeder fremdfinanzierten Fahrzeugbeschaffung, die à fonds perdu finanzierte Fahrzeuge ersetzt, steigt das Abschreibungsvolumen an und wird in etwa 20 Jahren 20 Millionen Franken erreichen. Die übrigen Fahrzeugkosten (Unterhalt) sollten sich gegenüber heute nicht wesentlich verändern.

13 vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und zum direkten Gegenentwurf vom 18. Januar 2012, Anhang 1, Seite 1716