Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
Auch die neue Version des EU-Fahrtschreibers soll in der Schweiz im zeitlichen Gleichschritt mit der EU eingeführt werden. Betroffen von der Ausrüstpflicht sind grundsätzlich Sachentransportfahrzeuge mit Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und Personentransportfahrzeuge mit mehr als 9 Plätzen. Neufahrzeuge müssen bei einer ersten Inverkehrsetzung ab dem 21. August 2023 mit der neusten Version des Fahrschreibers ausgerüstet sein. Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt für Fahrzeuge mit älteren Versionen eine Nachrüstpflicht bis spätestens 21. August 2025.
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen (namentlich Erntemaschinen) sollen auch in der
Schweiz – wie im umliegenden Ausland – eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen können, wenn sie mit geeigneten Bremsen ausgelastet sind. Zudem soll die Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern durch eine Spezialregelung für die Bremsen im Gelände verbessert werden.
Umsetzungsvorschlag zur Motion Nantermod (18.3078): Der Vorschlag erlaubt es, mit schweren Arbeitsmotorwagen einen Personenwagen an einer Anhängerkupplung oder auf einem Anhänger mitzuführen. Damit soll das Bedienpersonal schwerer Arbeitsmaschinen wie z. B. Kranwagen neu die Möglichkeit erhalten, mobil zu sein, ohne den Kranwagen selber bewegen zu müssen, namentlich bei mehrtägigen stationären Einsätzen.
Aktualisierung der Einteilungssystematik für Arbeitsfahrzeuge: Um den Entwicklungen im angrenzenden Ausland und den Bedürfnissen der meist gewerblichen Fahrzeughalterinnen Rechnung zu tragen, sollen die Vorschriften für Arbeitsfahrzeuge angepasst werden. Die Einteilungskriterien gelten für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit gewerblicher Zulassung. Die zur Diskussion gestellten Änderungen sollen den Sicherheitsstandard den technischen Entwicklungen anpassen und die Nutzungsmöglichkeiten offener gestalten. Zahlreiche Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, die Rechtsgrundlagen für die Schwerverkehrsabgabe und vielfach auch der kantonalen Motorfahrzeugsteuern nehmen Bezug auf die Definition der Arbeitsfahrzeuge.
Arbeitskarren mit Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h sollen zudem von der Zulassungspflicht mit Kontrollschild und Fahrzeugausweis ausgenommen werden.
Für Oldtimerfahrzeuge sollen erleichterte Prüfanforderungen beim Umbau auf Elektroantrieb gelten.
Beim Einbau eines Fremdzündungsmotors, der nicht aus der Epoche stammt, soll mindestens die Abgasnorm Euro 2 eingehalten werden müssen.
Im fahrzeugtechnischen Verordnungsrecht soll explizit festgehalten werden, dass die Nachprüfungen abgeänderter Fahrzeuge nach einem gemeinsamen System der Kantone erfolgt. Zudem sollen Erleichterungen bei der ausserordentlichen amtlichen Prüfungspflicht von Zubehörfelgen gewährt werden.
3/49 ASTRA-D-C78A3401/1048